BGH-Beschluss vom 6. Oktober 2026 – 5 StR 375/26.
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Januar 2026 verworfen. Dieses hatte den Angeklagten wegen Heimtückemordes und Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem zur Tatzeit 64 Jahre alten Angeklagten und seinem 71-jährigen Freund auf der Heimreise von einer Regatta vor der Küste Schwedens auf dem Boot zu einem heftigen Streit, bei dem der Freund über Bord ging. Der Angeklagte zog ihn nach etwa einer Stunde und erst auf wiederholte Intervention zweier anderer Segler zurück auf das Boot, wo sich die Auseinandersetzung fortsetzte. Der Angeklagte umklammerte seinen Freund und wirkte grob auf dessen Hals und Gesicht ein. Um dem zu entgehen, flüchtete der Angegriffene ins Wasser und ließ sich zum Boot der beiden anderen Segler treiben. Er war sich sicher, dass der Angeklagte als letzter Mann an Bord das Boot nicht verlassen würde. Dieser sprang ihm jedoch unbemerkt hinterher, näherte sich seinem arglosen und entkräfteten Freund von hinten und drückte ihn mit Tötungsabsicht so lange unter Wasser, bis er ertrank.
Die Überprüfung des Urteils auf die mit der Sachrüge und einer Verfahrensbeanstandung geführte Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I – Urteil vom 19. Januar 2026 – 522 Ks 3/25
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) lauten auszugsweise:
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer (…) heimtückisch (…) einen Menschen tötet.
§ 223 StGB Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) …
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 26. Oktober 2026
