BGH-Beschluss vom 4. August 2026 – 6 StR 261/26.
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2026 verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts übergoss der Angeklagte seine schlafende Ehefrau, die er zu Unrecht außerehelicher Beziehungen bezichtigte, mit Benzin, das er entzündete. Das Tatopfer erwachte, sprang brennend aus dem Schlafzimmerfenster und stürzte vier Meter in die Tiefe. Dort blieb es – weiterhin brennend, bei vollem Bewusstsein und vor Schmerzen schreiend – einige Minuten liegen. Es gelang ihm schließlich, auf sich aufmerksam zu machen, so dass der Brand durch das Eingreifen ihres Sohnes und eines Dritten gelöscht werden konnte. Das Tatopfer erlitt immense Schmerzen und starb wenige Stunden später an den Brandverletzungen.
Das Landgericht hat die Mordmerkmale Heimtücke, Grausamkeit und gemeingefährliche Mittel bejaht und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt.
Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Braunschweig – Urteil vom 9. Januar 2026 – 9 Ks 115 Js 27205/25 (7/25)
Die maßgeblichen Vorschriften des StGB lauten:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
(…) aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln (…)
einen Menschen tötet.
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(…)
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 12. August 2026
