Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Beihilfe zur Einfuhr von mehreren Tonnen Kokain rechtskräftig.

BGH-Beschluss vom 23. September 2026 – 5 StR 399/26.

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen von acht Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2026 verworfen. Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – teils in einem, teils in zwei Fällen – zu Freiheitsstrafen zwischen sechs und zwölf Jahren verurteilt. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts halfen drei Angeklagte im Mai 2024 dabei, über 2,5 Tonnen hochwertiges Kokain aus einem südamerikanischen Bananencontainer im Hamburger Hafen zu bergen. Der Container war nach seiner Ankunft zur Durchleuchtung in einer Containerprüfanlage bestimmt worden. Die Bergung des Kokains fand unter der Mithilfe von Hafen-„Insidern“ während des kurzen Zeitraums zwischen der Abholung des Containers am Terminal und der Vorstellung bei der Prüfanlage statt. Zwei dieser drei Angeklagten waren im September 2024 in ein weiteres Vorhaben eingebunden: Diesmal sollten über 2,1 Tonnen hochwertiges Kokain aus einem zur Durchleuchtung vorgesehenen südamerikanischen Bananencontainer geborgen werden. Auch hierfür war geplant, die Zeit zwischen Abholung und Vorstellung des Containers zu nutzen. Der Container wurde in diesem Zeitfenster zu einer Lagerhalle in Hafennähe gebracht und gerade von weiteren Mitangeklagten ausgeladen, als die Polizei zugriff und das Kokain sicherstellte.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben; lediglich eine Einziehungsanordnung in Höhe von 2.000 Euro geriet bei einem Angeklagten in Wegfall. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. 

Vorinstanz:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Januar 2026 – 611 KLs 3/25

Die maßgeblichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes lauten auszugsweise: 

§ 29a Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. […]

2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) […]

§ 30 Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer 

[…]

4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt […]

(2) […]

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 13. Oktober 2026

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