BGH-Urteil vom 24. Juni 2026 – 1 StR 594/25.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte, ein ehemaliger Soldat der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, mit der später getöteten H. eine außereheliche Beziehung. Am 20. April 1978 hatten die beiden eine verbale Auseinandersetzung, im Rahmen derer H. dem Angeklagten wahrheitswidrig mitteilte, von ihm schwanger zu sein. Sie forderte ihn auf, die Beziehung seiner Ehefrau zu offenbaren; andernfalls werde sie dieser hiervon und von ihrer Schwangerschaft berichten. Um dies zu verhindern, entschloss sich der Angeklagte, H. zu töten. Er stach sodann mit einem Stichwerkzeug mehrfach auf H. ein, die sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs versah. H. verstarb innerhalb weniger Minuten an dem infolge der Stichverletzungen eintretenden Blutverlust.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Würzburg zurückverwiesen. Der Angeklagte hat mit Erfolg geltend gemacht, dass die Vorsitzende Richterin der Schwurgerichtskammer aufgrund ihrer vorherigen Tätigkeit im Auslieferungsverfahren als Beamtin der Generalstaatsanwaltschaft in dieser Strafsache kraft Gesetzes ausgeschlossen war.
Vorinstanz:
Landgericht Schweinfurt – Urteil vom 29. Juli 2025 – 1 Ks 11 Js 8612/98
Die maßgebliche Vorschrift der Strafprozessordnung lautet:
§ 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
[…]
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
[…]
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 24. Juni 2026
