Urteil im Prozess wegen Fotoaufnahmen sowie medizinisch nicht notwendigen Anfassens von Patientinnen im Intimbereich.

OSNABRÜCK. Die 18. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat gestern, 12. Mai 2026, ihr Urteil in dem Verfahren gegen einen 43 Jahre alten Mann wegen des heimlichen Anfertigens von Lichtbildaufnahmen sowie des medizinisch nicht indizierten Anfassens von Patientinnen im Intimbereich gesprochen, vgl. PM 18-26. Die Kammer verurteilte den Mann wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Herstellen eines kinderpornografischen Inhaltes, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Herstellen eines jugendpornografischen Inhaltes, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, in sechs Fällen, des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 87 Fällen und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in weiteren 98 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Belästigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten. Dem Angeklagten wurde für immer verboten, orthopädische Behandlungen an weiblichen Patientinnen durchzuführen, Aktenzeichen 18 KLs 5/25. 

Der Angeklagte hat sich nach Auffassung der Kammer in insgesamt 192 Fällen durch das heimliche Anfertigen von Lichtbildaufnahmen seiner Patientinnen mittels eines auf seinem Schreibtisch aufgestellten Mobiltelefons im Behandlungsraum der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig gemacht. Sofern er die Patientinnen, die am Oberkörper und im Intimbereich entkleidet gewesen seien, im Intimbereich berührt habe, erfolgten diese Handlungen aus einer sexuellen Motivation heraus, weshalb der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu bestrafen war. Soweit die Patientinnen Kinder oder Jugendliche waren, erfüllt das Vorgehen darüber hinaus den Tatbestand des Herstellens kinder- beziehungsweise jugendpornografischer Inhalte.

Die Kammer, die sich in dem Anfang Oktober 2025 begonnenen Verfahren durch drei Sachverständige hat beraten lassen, hat hinsichtlich 17 Taten eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen. Der Angeklagte, welcher nach sachverständiger Einschätzung, der sich die Kammer angeschlossen hat, an Voyeurismus leidet, habe hinsichtlich einiger Taten, welche er ab September 2021 begangen habe, krankheitsbedingt unter einem so hohen Druck, die Lichtbildaufnahmen anzufertigen, gelitten, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und er daher vermindert schuldfähig gewesen sei. Hierbei sei, so die Kammer, insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei diesen Taten erhebliche Risiken entdeckt zu werden eingegangen sei. So seien bei diesen Aufnahmen zum Teil Angestellte seiner Praxis oder Familienangehörige der Patientinnen bei den Untersuchungen anwesend gewesen. Außerdem habe er die Patientinnen in einigen Fällen selbst und ohne Vorankündigung entkleidet. 

Für tat- und schuldangemessen hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Hierbei berücksichtigte sie insbesondere, dass der Angeklagte sich zur Sache eingelassen habe, die Taten bereits länger zurückliegen würden, er sich in ärztliche Behandlung begeben, seine Approbation auf seine Initiative zurzeit ruhe und zum Teil an die Opfer der Taten Ausgleichszahlungen geleistet habe. Zu seinen Lasten würdigte die Kammer vor allem die Folgen der Taten für die Opfer, welche bei der Konfrontation mit den Vorwürfen bei der Polizei und auch vor Gericht berichtet hätten, dass sie geschockt, wütend und traurig gewesen sein. Sie würden sich schämen. Zum Teil sei berichtet worden, dass die Opfer das Vertrauen zu Ärzten verloren hätten. Ferner habe er eine Vielzahl von Lichtbildaufnahmen gespeichert. Im Rahmen der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass knapp 10.000 Lichtbilder in Augenschein genommen worden sein.  

Die Kammer betonte im Rahmen der Strafzumessung ferner, dass während der gesamten umfangreichen Ermittlungen keine Anhaltspunkte bestanden hätten, dass die Lichtbildaufnahmen im Internet veröffentlicht worden seien. Ebenso hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass der Angeklagte die Bilder später zur Vornahme von sexuellen Handlungen genutzt habe. 

Neben der Gesamtfreiheitsstrafe verbot die Kammer dem Angeklagten für immer, orthopädische Behandlungen an weiblichen Patientinnen durchzuführen. Aufgrund der festgestellten verminderten Schuldfähigkeit hätte sie sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte gemäß § 63 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen sei. Diese Wertung sei eine zwingende Konsequenz aus dem Umstand gewesen, dass der Angeklagte bei einem Teil der Taten vermindert schuldfähig gewesen sei. Das mildere Mittel zur Unterbringung sei das dauerhafte Berufsverbot. Hierbei berücksichtigte die Kammer, dass der Angeklagte die Taten nur im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes begangen und ausschließlich weibliche Patientinnen vorgenommen hat. Die Gefahr für die Allgemeinheit könne daher durch das dauerhafte Berufsverbot gemindert werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche von allen Beteiligten – Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklägerinnen – mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*