Urteil im Staatsschutzverfahren gegen Dhannoon Y.K.

Az. 3 St 344 OJs 1/19.

Der 3. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena hat mit Urteil vom 29.10.2026 den Angeklagten Dhannoon Y.K. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der Senat sah es als erwiesen an, dass sich der Angeklagte im Irak als Mitglied einer terroristischen Vereinigung im Ausland betätigt habe (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3 StGB).

Der im Jahr 1960 geborene Angeklagte stammt aus Mossul (Irak). Dort habe er sich im September 2014 dem sog. „Islamischen Staat“ (IS) angeschlossen. Nach dem Treueeid auf den Kalifen des IS am 27.09.2014 sei der Angeklagte in verschiedenen Funktionen für den IS tätig gewesen, zunächst als leitender Mitarbeiter im Bereich Medien und Propaganda. Dabei habe er in der ersten Jahreshälfte 2015 Mitglieder des IS für diese Tätigkeiten ausgebildet. Später sei er auch im Kampfgebiet um die Stadt Baidschi tätig gewesen. Im Juli 2015 sei der Angeklagte dabei schwer verletzt worden. Zuletzt sei der Angeklagte im Dezember 2016 in einem Krankenhaus des IS tätig gewesen. Im Gegenzug für seine Mitarbeit habe der Angeklagte ab Oktober 2014 vom IS Sold und andere Geldleistungen für sich und seine Familie erhalten.

Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, dass sein Beitritt zum IS nicht freiwillig erfolgt sei, sondern dass auf ihn Zwang von Angehörigen des IS ausgeübt worden sei. Um Gefahren für seine Familie abzuwenden, habe er sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt. Der Senat hat diese Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen, die durch die Beweisaufnahme widerlegt worden sei. Die Beweise, u.a. die vom IS geführten Mitglieder-Listen und ein Propagandavideo aus dem August 2015, würden für eine freiwillige Zusammenarbeit und auch dafür, dass der Angeklagte die Ziele und die Ideologie des IS geteilt habe, sprechen.

Bei der Strafzumessung hat der Senat u.a. berücksichtigt, dass eine unmittelbare Beteiligung an einer der in § 129a Abs. 1 StGB aufgeführten Straftaten (z.B. (Völker-) Mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien und der Angeklagte seine Mitgliedschaft sowie seine Tätigkeit als Ausbilder weitgehend eingeräumt habe. Strafverschärfend kam zum Tragen, dass es sich bei dem IS um eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung handele.

Der Vertreter der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hatte in seinem Schlussvortrag die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt. Der Verteidiger hatte einen Freispruch beantragt, hilfsweise eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden solle.

Der Angeklagte befindet sich seit Dezember 2025 in Untersuchungshaft. Der Senat hat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, der Verteidiger und die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft können binnen einer Woche Revision einlegen.

                                                                               Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 3 St 344 OJs 1/19


Verfasserin der Pressemitteilung:

Richterin am Oberlandesgericht Dr. Steinle – Pressesprecherin –

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