Durch Urteil vom 14. Oktober 2024 untersagte die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover (Vorsitzender in Vertretung: Richter Romanski) auf Antrag des Landes Niedersachsen Streikmaßnahmen der Gewerkschaft ver.di an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH), die das dortige Pflegepersonal für den 16.-18. Oktober 2024 zu einem Streik aufgerufen hatte. Die Gewerkschaft ver.di will den Abschluss eines Tarifvertrags „Entlastung“ erreichen.
Nach Auffassung des Gerichts verletzt der Streikaufruf die tarifliche Friedenspflicht. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in den Ländern (TV-L) regelt in § 19 Abs. 2 TV-L die Zahlung von Erschwerniszuschlägen für bestimmte außergewöhnliche Erschwernisse. Ein Teil der Erschwernisse bzw. besonderen Belastungen, für die die Gewerkschaft mit einem neuen Tarifvertrag „Entlastung“ vom Arbeitgeber Ausgleichsmaßnahmen erreichen will, ist nach Überzeugung des Gerichts bereits in § 19 Abs. 2 TV-L geregelt und kann deshalb während der Laufzeit des TV-L nicht in einem Arbeitskampf einer neuen bzw. weitergehenden tariflichen Regelung zugeführt werden.
Der Antrag des Arbeitgebers bezog sich nur auf die Tage 17./18. Oktober 2024, so dass auch nur für diese beiden Tage das Gericht den Streik untersagt hat.
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