Das Arbeitsgericht Berlin hat am 02.09.2026 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Notdienstplan für 15 Bereiche der Charité an drei Standorten festgelegt, die von dem dreitägigen Warnstreik der „Gewerkschaft ver.di“ seit diesem Tag betroffen sind.
Die „Gewerkschaft ver.di“ hatte die Tarifbeschäftigten der Charité am 28.08.2026 zu einem dreitägigen Warnstreik ab der Frühschicht am Mittwoch, dem 02.09.2026, aufgerufen.
Zwischen der Charité und „ver.di“ besteht ein Tarifvertrag Gesundheitsberufe Charité (TV GFB), den die Charité zuletzt zum 31.08.2026 gekündigt hat. Die von beiden Seiten angestrebten und bereits aufgenommenen Verhandlungen über eine Fortsetzung des TV GFB waren bisher nicht erfolgreich. Eine Vereinbarung über die Gewährleistung von Notdiensten während des Streiks ist nicht zustande gekommen. „Ver.di“ hat der Charité für die Dauer des Streiks die Einhaltung eines an der Dienstplanung für Wochenenden orientierten Notdienstplans zugesagt, der aus Sicht der „Gewerkschaft“ in diesem Umfang erforderlich, aber auch ausreichend sei.
Die Charité erachtet einen Notdienstplan im Umfang von etwa 80% des Normalbetriebs während der Woche für erforderlich, um die medizinische Versorgung sicherzustellen. Als größtes Krankenhaus Berlins und medizinischer Maximalversorger könne sie ihren Versorgungsauftrag auch im Streikfall nicht auf das Niveau der Wochenendversorgung beschränken. Die Charité hat am 01.09.2026 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die gerichtliche Festlegung des nach ihrer Einschätzung erforderlichen Notdienstplans beantragt.
Das Arbeitsgericht hat den Notdienstplan für den aktuellen Streik dem Antrag der Charité entsprechend festgelegt. Dieser Umfang des Notdienstes, der zu einer Verringerung der üblichen Personalausstattung während des Streiks führe, sei unter Berücksichtigung der von der Charité glaubhaft gemachten medizinischen Erfordernisse und Risiken geboten und notwendig. Das durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützte Streikrecht der Beschäftigten werde damit nicht unangemessen eingeschränkt.
Gegen das Urteil kann die „Gewerkschaft ver.di“ Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 02.09.2026, Geschäftszeichen 56 Ga 14764/26
