Verfahren zur Zuordnung zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden überwiegend rechtskräftig abgeschlossen.

Mit sechs Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2026 haben die Klageverfahren um die Zuordnung von Gemeinden und Gemeindeteilen im Land Brandenburg zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden weit überwiegend ihren rechtskräftigen Abschluss gefunden.

Das brandenburgische Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur stellte durch mehrere Bescheide gegenüber den Gemeinden Neuhausen/Spree, Neiße-Malxetal, Schenkendöbern, Schwielochsee, Märkische Heide und Felixsee auf der Grundlage des Gesetzes zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden (SWG) fest, dass das Gebiet der Gemeinden mit allen Ortsteilen bzw. mit zahlreichen Ortsteilen zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden gehört. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Klagen der Gemeinden hiergegen teilweise stattgegeben. Nach der verfassungskonformen Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 SWG sei für eine Zuordnung zum Siedlungsgebiet erforderlich, dass in der Gemeinde bzw. dem Gemeindeteil eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar sei. Diese Voraussetzungen seien nicht für alle Gemeindeteile erfüllt, da ausreichende Belege für eine Pflege der sorbischen/wendischen Kultur oder Sprache in den 50 Jahren vor Erlass der Bescheide nicht durchgehend vorlägen. Die vom Ministerium getroffene Feststellung sei daher teilweise rechtswidrig.

Die hiergegen von den Beteiligten erhobenen Anträge auf Zulassung der Berufung hatten im Wesentlichen keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwände haben die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen überwiegend nicht in Frage gestellt. Dies betrifft insbesondere die Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit der Verfassung des Landes Brandenburg und die Auslegung der Norm zu den Anforderungen an die Kontinuität der Traditionspflege und an deren Nachweis. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht den Anforderungen des Prozessrechts entsprechend dargelegt.

Lediglich hinsichtlich des Ortsteils Gablenz der Gemeinde Neuhausen/Spree ließ der Senat auf Antrag der Gemeinde die Berufung zu, da die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belege für eine kontinuierliche Pflege der Tradition hinreichend in Zweifel gezogen wurden. Insoweit schließt sich nun ein Berufungsverfahren an.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Beschlüsse vom 9. Juli 2026 – OVG 1 N 6/24, OVG 1 N 9/24, OVG 1 N 17/24, OVG 1 N 19/24, OVG 1 N 20/24, OVG 1 N 24/24 – 

(Vorinstanz: VG Cottbus, Urteile vom 13. September 2023 – VG 8 K 435/17 -, vom 14. Dezember 2023 – VG 8 K 189/17, VG 8 K 1475/17, VG 8 K 1496/17 – und vom 20. Dezember 2023 – VG 8 K 236/17, VG 8 K 237/17 -)

Hinweis:

Artikel 25 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg

Das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen/wendischen Volkes.

§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden

Als angestammtes Siedlungsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz sowie diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile in den Landkreisen Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße/Sprjewja-Nysa, in denen eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist.

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