Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat es heute abgelehnt, der Meistbietenden den Zuschlag zum Erwerb des Quartiers 206 zu erteilen, weil das Meistgebot die Wertgrenze von 50 % des Verkehrswertes unterschreitet. Nach Ansicht des Amtsgerichts gilt die Wertgrenze noch immer, weil es im ersten Versteigerungstermin einen rechtsmissbräuchlichen Versuch zur Beseitigung der Wertgrenze gegeben hat.
Verfahren:
Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 hat das Amtsgericht den Verkehrswert des Grundstücks auf 187 Mio. Euro festgesetzt.
Im ersten Versteigerungstermin am 5. Dezember 2025 trat eine Privatperson auf, die ein Gebot über 30 Mio. Euro abgab. Das Amtsgericht lehnte es ab, diesem Bieter den Zuschlag zu erteilen, weil das Gebot weniger als 50 % des Verkehrswertes betrug.
Im zweiten Versteigerungstermin am 17. April 2026 wurden insgesamt zwei Gebote abgegeben. Das letzte und höchste Gebot lag bei 40 Mio. Euro. Auf übereinstimmenden Antrag der Gläubigerin und der Schuldnerin stellte das Amtsgericht die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags zurück und bestimmte hierfür einen separaten
Verkündungstermin:
Nach dem Versteigerungstermin beantragte die Schuldnerin, den Zuschlag zu versagen, weil es sich bei dem im ersten Versteigerungstermin abgegebenen Gebot um einen rechtsmissbräuchlichen Versuch gehandelt habe, die Wertgrenze zu beseitigen.
Rechtliche Erwägungen
Für das Amtsgericht waren folgende Erwägungen entscheidend:
Nach § 85a Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes ist ein Zuschlag zu versagen, wenn das höchste Gebot weniger als 50 % des Verkehrswertes beträgt. Diese Wertgrenze entfällt, wenn ein wirksamen Gebot abgegeben wird, das die Wertgrenze unterschreitet, und der Zuschlag infolgedessen rechtskräftig versagt wird. Aufgrund neuerer Erkenntnisse der Schuldnerin geht das Amtsgericht nun davon aus, dass im ersten Versteigerungstermin am 5. Dezember 2025 kein wirksames Gebot abgegeben wurde, weil der Bietende bei der Abgabe seines Gebots gar nicht vorhatte, das Grundstück zu erwerben. Sein Ziel sei es allein gewesen, die Wertgrenze für zukünftige Versteigerungstermine zu beseitigen. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten hat nach Ansicht des Amtsgerichts zur Folge, dass die Wertgrenze im Versteigerungstermin am 17. April 2026 noch galt.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.
Gegen die Entscheidung können die Gläubigerin und die Meistbietende binnen 2 Wochen sofortige Beschwerde zum Landgericht Berlin II einlegen
Amtsgericht Mitte, Beschluss vom 24. April 2026, Aktenzeichen 30 K 62/22
