Verurteilung eines Cum-Ex-Kronzeugen zu einer Bewährungsstrafe rechtskräftig.

BGH-Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von dieser Strafe hat es einen Vollstreckungsabschlag von sechs Monaten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vorgenommen. Daneben hat das Landgericht gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von ca. 23,5 Mio € angeordnet und zugleich ausgesprochen, dass die Vollstreckung der Einziehungsanordnung in Höhe von 11 Mio € zu unterbleiben habe; in dieser Höhe hatte der Angeklagte seine aus einem der Fälle resultierende Haftungsschuld beglichen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet der Angeklagte in den Jahren 2007 bis 2011 als Rechtsanwalt und Experte im Kapitalmarktrecht gemeinsam mit dem gesondert verurteilten Dr. B. verschiedene Banken und Investmentfonds bei der Umsetzung eines von ihnen konzipierten Modells zur Durchführung sog. Cum-Ex-Geschäfte. Hierbei handelten die Beteiligten Aktien oder Aktienderivate rund um den Dividendenstichtag und ließen sich anschließend unter Vorlage unrichtiger Steuerbescheinigungen zuvor nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auszahlen. Auf diese Weise entstand dem Fiskus, soweit der Angeklagte hieran mitwirkte, ein Steuerschaden in Höhe von rund 427 Mio. €. Die zu Unrecht erlangten Steuervorteile wurden mittlerweile ganz überwiegend an den Fiskus zurückgezahlt.

Beginnend ab dem Jahr 2016 kooperierte der Angeklagte als erster „Kronzeuge“ mit den Strafverfolgungsbehörden und sagte umfassend zur Funktionsweise der verfahrensgegenständlichen Cum-Ex-Gestaltungen und daran beteiligten Akteuren aus. Durch seine über mehrere Jahre geleisteten Aufklärungsbeiträge trug der Angeklagte maßgeblich dazu bei, dass zahlreiche Beteiligte strafrechtlich verfolgt werden konnten und ein Großteil des dem Fiskus entstandenen Steuerschadens zurückgezahlt wurde.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese im Wesentlichen die Verhängung einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe erstrebt hat, als unbegründet verworfen. Insbesondere lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat hat es revisionsrechtlich hinzunehmen, dass das Landgericht in der vom Angeklagten geleisteten erheblichen und umfassenden Aufklärungshilfe in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers bei der Einfügung der „Kronzeugenregelung“ in § 46b des Strafgesetzbuchs einen so „gewichtigen Milderungsgrund“ erblickt hat, der trotz Steuerhinterziehung in mehrfacher Millionenhöhe ausnahmsweise die Verhängung einer noch bewährungsfähigen Freiheitsstrafe gestattet. Ebenso hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen.

Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanz:

Landgericht Bonn – Urteil vom 3. Juni 2025 – 62 KLs-212 Js 1/23-1/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 46b StGB    Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

2. …

kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) …

(3) …

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 13. Juli 2026

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