Die 4. große Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Köln hat gestern einen inzwischen 18-jährigen schwedischen Staatsbürger wegen Sichbereiterklärens zu einem Mord in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und Besitz von Munition zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Im Rahmen der nicht öffentlich durchgeführten Hauptverhandlung haben sich die von der Staatsanwaltschaft Köln mit Anklageschrift vom 2. März 2026 erhobenen Tatvorwürfe zur Überzeugung des Gerichts bestätigt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der seinerzeit 17-jährige in Schweden wohnhafte Angeklagte Ende September 2025 über einen Messengerdienst gegen eine Bezahlung in unbekannter Höhe bereiterklärt habe, nach Deutschland zu reisen, um dort eine Person mittels Schusswaffe zu töten. Der Angeklagte sei wenige Tage später nach Deutschland eingereist. In Köln sei ihm von den Auftraggebern eine Wohnung und die für die Tatbegehung erforderliche Ausstattung (hierunter eine halbautomatische Schusswaffe nebst Munition, ein Mobiltelefon und eine hyperrealistische Gesichtsmaske) gestellt worden. Über das bereitgestellte Mobiltelefon habe er ein Lichtbild der Zielperson erhalten und ihm sei deren regelmäßiger Aufenthaltsort mitgeteilt worden. Bei drei Gelegenheiten im Zeitraum vom 09. bis 11. Oktober 2025 habe sich der Angeklagte – hierbei mindestens einmal unter Mitnahme der geladenen und einsatzbereiten Schusswaffe – zu der Anschrift begeben, um die Zielperson zu töten, habe diese aber jeweils nicht angetroffen. Aufgrund von durch die schwedischen Behörden am 11. Oktober 2025 zur Verfügung gestellten Informationen wurde der Angeklagte von der Polizei noch am selben Tag vorläufig festgenommen.
Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich der lediglich geringfügig vorgeahndete Angeklagte teilweise geständig eingelassen. Er machte jedoch geltend, er habe lediglich den Auftrag erhalten, die Zielperson mittels Schusswaffe zu verletzen, nicht aber zu töten: dem Auftrag nach habe die Zielperson nur unterhalb der Knie getroffen werden sollen.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt, sondern sah es aufgrund des Beweisergebnisses im Übrigen – insbesondere des von den Hintermännern betriebenen hohen Aufwandes für die Tatbegehung und des Umstandes, dass die Zielperson wenige Wochen später Opfer eines Anschlages geworden und hierbei durch mehrere Schüsse im Kopf- und Oberkörperbereich lebensgefährlich verletzt worden sei – als erwiesen an, dass der Angeklagte sich tatsächlich bereiterklärt hatte, aus Habgier einen heimtückischen Mord zu begehen.
Der Angeklagte befindet sich aktuell in Untersuchungshaft. Die Kammer hat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
