Verwaltungsgericht Augsburg gibt „AfD“-Eilantrag gegen Redeverbot für B. Höcke statt.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 13. Februar 2026 (Az. Au 7 S 26.594) einem erneuten Eilantrag des Kreisverbands Westallgäu-Lindau der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ im Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung im Allgäu stattgegeben.

Die Stadt Lindenberg i. Allgäu hatte ihre zunächst positive Zulassungsentscheidung aus dem Dezember 2025 hinsichtlich der Nutzung des städtischen „Löwensaals“ am 15. Februar 2026 durch den örtlichen „AfD“-Kreisverband (Kandidatenvorstellung zur Kommunalwahl) mit sofortiger Wirkung widerrufen. Einem – gegen den vollständigen Widerruf der Veranstaltung gerichteten – Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 10. Februar 2026 (Az. Au 7 S 26.310) stattgegeben. In seiner Begründung hatte das Gericht in erster Linie darauf abgestellt, dass es – auch vor dem Hintergrund des Themas der Veranstaltung (Kandidatenvorstellung zur Kommunalwahl) – der Stadt im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose nicht gelungen ist, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte darzulegen, nach denen es bei der Veranstaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit durch B. Höcke zu strafbaren Äußerungen sowie die NS-Diktatur billigenden und antisemitischen Äußerungen kommen werde. Nur ergänzend hatte das Gericht den vollständigen Widerruf auch deswegen beanstandet, weil die Stadt das mildere, vorrangige Mittel eines Redeverbots für Höcke gar nicht in Betracht gezogen hatte.

Daraufhin hat die Stadt die ursprüngliche Zulassungsentscheidung am 12. Februar 2026 um eine nachträgliche Auflage ergänzt, nach welcher der „AfD“-Kreisverband als Veranstalter sicherzustellen hat, dass an der Veranstaltung zur Kommunalwahl am 15. Februar 2026 B. Höcke nicht als Gastredner auftritt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass ohne die Auflage auf der Veranstaltung – bei Teilnahme und Rede Höckes – sowohl mit strafrechtlichen Äußerungen als auch mit die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigenden und antisemitischen Inhalten zu rechnen sei. Gegen diese Auflage hat der „AfD“-Kreisverband Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt.

Mit Beschluss vom heutigen Tage gab das Verwaltungsgericht Augsburg dem Eilantrag statt (Az. Au 7 S 26.594). Zur Begründung hat die zuständige 7. Kammer im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung im Lichte des Gleichbehandlungsgebots nicht verbotener Parteien und der Meinungsfreiheit strenge Anforderungen an den Erlass gerade eines Redeverbots im Rahmen von Veranstaltungen nicht verbotener Parteien stellt. Danach muss behördlich aufgezeigt werden, welche rechtswidrigen Äußerungen auf der Veranstaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und aufgrund welcher Umstände anzunehmen ist, die Person werde sich vermutlich weder durch das Risiko einer Strafverfolgung noch durch Einwirkung von Ordnungskräften von strafbaren oder sonst rechtswidrigen Äußerungen abhalten lassen. Die Stadt hat – wie das Gericht schon im Beschluss vom 10. Februar 2026 (Az. Au 7 S 26.310) festgestellt hat – das Vorliegen dieser strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht nachweisen können. Zwar gibt nicht zuletzt die zweifache strafrechtliche Verurteilung B. Höckes wegen der Verwendung der SA-Parole „Alles für Deutschland“ im Ausgangspunkt durchaus Anlass zur Besorgnis; auch weitere Aussagen von Höcke in der Vergangenheit sind aus Sicht des Gerichts durchaus nicht unproblematisch. Dass jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit für strafrechtlich relevante Äußerungen, antisemitische Äußerungen oder die NS-Gewaltherrschaft billigende, verherrlichende oder rechtfertigende Äußerungen von Höcke gerade auf der am 15. Februar 2026 in Lindenberg anstehenden Veranstaltung besteht, hat die Stadt nicht darlegen können. Insoweit ist nicht zuletzt das Thema der Veranstaltung (Kandidatenvorstellung zur Kommunalwahl) zu berücksichtigen.

Gegen die Eilentscheidung kann die Antragsgegnerin Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Eine Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*