Die auf dem Gelände einer im Biossphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ gelegenen Teichwirtschaft lebenden Biber dürfen nicht gefangen und umgesiedelt oder sogar getötet werden. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom heutigen Tag hervor (Az. 13 L 108/25).
Mit der Entscheidung folgte das Gericht einem gerichtlichen Eilantrag der Grünen Liga Sachsen, die sich gegen eine durch den Freistaat Sachsen erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gewandt hatte. Diese Genehmigung zur „Entnahme von Bibern“ wurde von einem Teichwirt aufgrund der durch die Tiere verursachten Schäden in seiner Teichwirtschaft beantragt. Der Freistaat Sachsen hat damit unter Anordnung des Sofortvollzugs den Lebendfang aller auf dem Gelände der Teichwirtschaft lebenden Biber zur Verbringung in ein (französisches) Ansiedlungsprojekt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis 15. März 2026 genehmigt. Für den Fall der „nachweislichen Erschöpfung dieser Möglichkeit“ wurde auch die „letale Entnahme“ der Tiere gestattet. Dagegen hat die Umweltvereinigung Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht Dresden die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Dieser Antrag hatte nunmehr Erfolg. Zur Begründung führte die 13. Kammer der Verwaltungsgericht Dresden im Wesentlichen aus, dass es sich bei den in der Teichwirtschaft lebenden Bibern um streng geschützte Tiere handele, die grundsätzlich aufgrund europarechtlicher und nationaler Regelungen nicht gefangen und getötet werden dürften. Das betroffene Teichgebiet befinde sich in dem Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ sowie in dem gleichnamigen FFH-Gebiet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den naturschutzrechtlichen Verboten lägen nach vorläufiger Rechtsauffassung der Kammer nicht vor. Unter anderem bestünden Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit der Entscheidung und es sei bisher nicht ausreichend nachgewiesen, dass die vorgesehenen Maßnahmen überhaupt geeignet seien, weitere Schäden zu verhindern. Auch sei nicht hinreichend deutlich geworden, dass keine zumutbaren Alternativen vorhanden seien.
Zusammenfassend wird im Beschluss Folgendes festgehalten:
„Im Ergebnis bestehen im vorliegenden Eilverfahren nicht ausräumbare Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten Ausnahmegenehmigung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmtheit des Bescheides, der erforderlichen Nachweispflicht hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahme, der Verfügbarkeit alternativer, milderer Maßnahmen sowie der betroffenen existenziellen fischereiwirtschaftlichen Interessen, sodass einiges dafür spricht, dass sich die streitgegenständliche Entscheidung als rechtswidrig erweisen wird.“
Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.
