Die Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters führt nicht dazu, dass Gelder, welche aufgrund von Iran-Sanktionen eingefroren sind, „auftauen“. Das Einfrieren der Gelder erstreckt sich auch auf das vom Insolvenzverwalter eingerichtete Insolvenzsonderkonto. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 2. Oktober 2026 entschieden und damit den Eilantrag des Insolvenzverwalters der das ehemalige Hilton-Hotel in Frankfurt-Gravenbruch betreibenden GmbH abgelehnt.
Die in Köln ansässige und der Generalzolldirektion zugehörige „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ hat mit Bescheiden vom 30. Juli 2026 diverse Konten von Gesellschaften sichergestellt, welche unter der Kontrolle des an diesem Tag auf die Sanktionsliste der EU-Iran-Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommenen iranischen Geschäftsmannes Herrn Ali Ansari stehen. Darunter waren die durch die Listung in den Sanktionslisten „eingefrorenen“ Konten des vormals unter der US-Marke Hilton firmierenden Luxus-Hotels in Frankfurt-Gravenbruch. Herr Ansari war bereits im Oktober 2025 auf die Sanktionsliste Großbritanniens und am 10. Juli 2026 auf die Sanktionsliste der USA gesetzt worden. Unmittelbar vor der Listung in Großbritannien übertrug Herr Ansari seine Gesellschaftsanteile an seine Ehepartnerin.
Der Antragsteller wurde mit Beschlüssen des zuständigen Insolvenzgerichts Anfang August zum sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter der das Hotel in Frankfurt-Gravenbruch betreibenden GmbH bestellt. Er beabsichtigte, den Betrieb des Hotels als vorläufiger Insolvenzverwalter fortzuführen, um die Arbeitsplätze zu erhalten und die Masse für die Insolvenzgläubiger zu sichern. Um dies mithilfe der eingefrorenen Gelder umsetzen zu können, hat er einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Köln gestellt (siehe auch die Pressemitteilung des OVG NRW zur in diesem Verfahren abgelehnten Zwischenverfügung https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/50_260901/index.php, woraufhin der Hotelbetrieb eingestellt wurde). Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters dazu führe, dass das Vermögen der Gesellschaft gegenüber der sanktionierten Person Ansari im Sinne einer sog. „Firewall“ abgeschirmt und deswegen nicht mehr eingefroren sei.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Nach einer Entscheidung des EuGH vom 11. November 2021 (Az. C-340/20) dürfen selbst Gerichte unmittelbar und ohne jegliche Mitwirkung der sanktionierten Person keine Verfügungen im Interesse von Gläubigern über eingefrorenes Vermögen vornehmen. Dies gilt dann erst recht für einen – zwar von einem Gericht bestellten – aber ansonsten nur den Interessen der Gläubiger verpflichteten (starken vorläufigen) Insolvenzverwalter. Soweit der Antragsteller meint, die Insolvenzverwaltung an sich stelle eine „Firewall“ im Sinne der von der EU-Kommission aufgestellten Richtlinien dar, trifft dies nicht zu. Es fehlt insofern bereits an der von der EU-Kommission geforderten, für die Dauer der Sanktionen unumkehrbaren Übertragung der Gesellschaftsanteile. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile von Herrn Ansari auf seine Ehepartnerin kurz vor der Listung in Großbritannien stellt aufgrund diverser Indizien den Versuch der Umgehung der Sanktionen dar und durchbricht daher nicht die Kontrolle.
Auch das vom Antragsteller für die GmbH eingerichtete Insolvenzsonderkonto ist eingefroren, da es rechtlich und wirtschaftlich dem Insolvenzschuldner zuzuordnen ist und nicht der Person des Insolvenzverwalters.
Das Insolvenzverfahren kann mittels der in der EU-Iran-Verordnung vorgesehenen Einzelfallfreigaben der eingefrorenen Vermögenswerte der Deutschen Bundesbank und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durchgeführt werden.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 1 L 2051/26
