Mit den Beteiligten heute zugestelltem Beschluss vom 22. September 2026 hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Lüneburg zur Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch Rechtsverordnung auf Grundlage von § 29b AsylG zurückgewiesen.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein in der Bundesrepublik Deutschland geborener georgischer Staatsangehöriger. Seinen Asylantrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil er aus Georgien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und eine gleichwohl bestehende Verfolgungsgefahr nicht dargelegt habe.
Das Verwaltungsgericht hat am 19. Mai 2026 beschlossen, das gegen die Ablehnung eingeleitete Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 77 Abs. 5 AsylG einzuholen. Es hält die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vom 21. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 19) für unionsrechtswidrig, weil die Bestimmung Georgiens keine Ausnahmen für die Provinzen Südossetien und Abchasien vorsehe.
Der Senat hat die Vorlage zurückgewiesen, weil er sie für unzulässig hält. Bei der nach dem Willen des Gesetzgebers gebotenen Übertragung der Anforderungen an eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG fehlt es dem Vorlagebeschluss an der erforderlichen Darlegung sowohl der Rechtswidrigkeit der Bestimmung durch Rechtsverordnung als auch von deren Entscheidungserheblichkeit.
BVerwG 1 N 1.26 – Beschluss vom 22. September 2026
Vorinstanz:
VG Lüneburg, VG 2 A 514725 – Beschluss vom 19. Mai 2026 –
