Wird ein mobiler Hüpfburgpark betrieben, ohne die in der Erlaubnis aufgegebenen Bedingungen zu erfüllen, kann er sofort stillgelegt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Den Antragstellern wurde für den temporären Betrieb eines mobilen Hüpfburgparks auf einem belebten Berliner Platz eine straßenrechtliche Erlaubnis erteilt. Diese stand zum einen unter dem Vorbehalt, dass – insbesondere wegen des zu erwartenden Lärms – eine gesonderte immissionsschutzrechtliche Ausnahmezulassung durch das zuständige Umweltamt einzuholen ist. Zum anderen sollte die Erlaubnis ihre Gültigkeit verlieren, wenn nicht spätestens einen Tag vor Aufbau der Hüpfburgen ein Pflasterprotokoll zum Zustand der benutzten gepflasterten Flächen vorgelegt wird. Beide Bedingungen erfüllten die Antragsteller nicht. Infolge von Beschwerden über den Lärm der Luftgebläse zum Aufblasen der Hüpfburgen aus der Nachbarschaft, u.a. einer Pflegeeinrichtung, maßen die Behörden bei einem unangekündigten Besuch einen Lärmpegel an der Pflegeeinrichtung von 62 dB(A). Daraufhin widerriefen die Behörden die erteilte straßenrechtliche Erlaubnis und legten den weiteren Betrieb des Hüpfburgparks mit sofortiger Wirkung still.
Den hiergegen eingereichten Eilantrag hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die den Antragstellern für den Betrieb des Hüpfburgparks erteilte und erforderliche straßenrechtliche Erlaubnis sei nicht (mehr) wirksam. Denn die Erlaubnis sei unter zwei Bedingungen – der gesondert zu beantragenden immissionsschutzrechtlichen Ausnahmezulassung und der Vorlage des Pflasterprotokolls – erteilt worden, welche die Antragsteller unstreitig nicht erfüllt hätten. Die weitere Fortführung des Hüpfburgparks im vorgesehenen Veranstaltungszeitraum sei auch nicht genehmigungsfähig. Der gemessene Lärmpegel von 62 dB(A) überschreite selbst den höchsten denkbaren Lärmpegel von 60 dB(A) für den im qualifizierten Bebauungsplan als Kerngebiet ausgewiesenen Platz, so dass dahingestellt bleiben könne, ob angesichts der in unmittelbarer Nähe liegenden Pflegeeinrichtung ein Wert von 45 dB(A) einzuhalten sei. Auch die Stilllegungsverfügung sei angesichts der fehlenden immissionsschutzrechtlichen Ausnahmezulassung und der Überschreitung der zulässigen Lärmpegel offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere seien keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Vermeidung des schädlichen Lärms als die Stilllegung des Hüpfburgparks ersichtlich. Die Interessen der Nachbarschaft, insbesondere der Bewohner des angrenzenden Pflegeheims, dürften höher gewichtet werden als die wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller. Denn die mit der Stilllegungsverfügung einhergehenden wirtschaftlichen Einbußen seien bereits darauf zurückzuführen, dass die Antragsteller die Bedingungen der straßenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt hätten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 10. Kammer vom 8. September 2026 (VG 10 L 445/26)
