„Wahl-o-mat“ darf in derzeitiger Form nicht weiter betrieben werden.

Das Verwaltungsgericht Köln hat auf Antrag der Partei „Volt Deutschland“ mit Beschluss vom heutigen Tage der Bundeszentrale für politische Bildung untersagt, u.a. ihr Internetangebot „Wahl-o-mat“ in seiner derzeitigen Form zu betreiben. Konkret beanstandete die Kammer den Mechanismus der Anzeige der Auswertung.

Derzeit wird Darstellung der Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Übereinstimmungen von der Auswahl von bis zu acht Parteien abhängig gemacht.

Hierin sieht die Kammer eine faktische Benachteiligung kleinerer bzw. unbekannterer Parteien, zu denen auch die Antragstellerin gehöre. Dieser Anzeigemechanismus verletze jedenfalls mittelbar das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet gewesen, die Verletzung der Chancengleichheit zu rechtfertigen. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, die Umsetzung der einstweiligen Anordnung sei technisch nicht möglich, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.: 6 L 1056/19

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