Warum im NSU-Prozess der Antrag auf Aufzeichnung des Plädoyers abgelehnt wurde.

Plädoyer, Strafverfahren, Bandaufzeichnung.

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 19.07.2017 – 6 St 3/12 10

Leitsatz: Zum Anspruch auf Aufnahme des Plädoyers des Vertreters der Staatsanwaltschaft in einem Umfangsverfahren.

Beschluss:
In pp.
Die Anträge,
1. die Schlussvorträge des Generalbundesanwalts akustisch aufzuzeichnen und den Antragstellern anschließend, d.h. vor deren Schlussvorträgen, einen Datenträger auszuhändigen und
2. hilfsweise den Antragstellern zu gestatten, die Schlussvorträge des Generalbundesanwalt zur jeweils ausschließlich internen Verwendung selbst aufzuzeichnen,
werden abgelehnt.
Gründe:
I. Nachdem zu erwarten ist, dass die Antragsteller eine Verfügung des Vorsitzenden als unzulässig beanstanden werden, hat der Vorsitzende, um Verzögerungen zu vermeiden, von sich aus eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt, ohne dass vorher eine Beanstandung erfolgt ist (vgl. zu dieser Möglichkeit: Becker in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 238 Rdn. 26).
II. Gemäß § 169 Satz 2 GVG sind Ton- und Filmaufnahmen in der Hauptverhandlung zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts unzulässig. Andere Tonaufzeichnungen, die nicht den genannten Zwecken dienen, sind von diesem Verbot nicht umfasst. Vielmehr liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGH, NStZ 1982, 42, OLG Düsseldorf, NStZ 1990,554), ob er eine derartige Tonaufnahme zulässt. Bei der Ermessenausübung ist den Grundsätzen über die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und der Wahrheitserforschungspflicht besonderes Gewicht beizumessen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1990, 2898, vgl. Kissel/Meyer, GVG, 8. Auflage, § 169 Rdn. 74). Die in diesem Zusammenhang bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte führten nach Durchführung einer Güterabwägung aller beteiligten Rechte und Interessen zur Ablehnung des Hauptantrags, weil eine Aufzeichnung des Plädoyers des Generalbundesanwalts gegen dessen Willen in das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Vertreter der Bundesanwaltschaft eingreifen würde und eine Tonaufnahme für eine sachgerechte Verteidigung der jeweiligen Angeklagten und auch aus Fürsorgegesichtspunkten nicht erforderlich ist.

1. Die Aufnahme eines Plädoyers ohne Einverständnis der Vertreter des Generalbundesanwalts stellt einen Eingriff in deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) dar.
a) Artikel 2 Abs. 1 GG verbrieft jedem das Recht auf freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen…

Quelle und weiterlesen: http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/4074.htm

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