Weitere Anklageerhebungen und weitere Verfahrensabschlüsse im Rahmen der Ermittlungen im Tatkomplex „SoKo Nightlife“.

Seit Mitte Juli 2018 ermittelt die Staatsanwaltschaft München I gegen zuletzt 37 Polizeibeamte (31 Beamte des Münchener Polizeipräsidiums, sechs Beamte anderer Polizeidienststellen in Bayern) und 21 weitere Beschuldigte wegen Verstößen gegen das BtMG, gegen das Antidopinggesetz und wegen verschiedener weiterer Straftaten nach dem StGB (vgl. Pressemitteilung vom 23.09.20). Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Polizeibeamten werden durch das Bayerische Landeskriminalamt (LKA) Dezernat „Interne Ermittlungen“ bei einer im Juli 2020 eingerichteten Ermittlungsgruppe (EG) geführt, die nach dem großen Ermittlungseinsatz am 23.09.20 Anfang Oktober 2020 zur Sonderkommission (SoKo) „Nightlife“ erweitert wurde, die übrigen Ermittlungen durch das Polizeipräsidium München.

Die insbesondere wegen der notwendigen Auswertung von 94 sichergestellten Mobiltelefonen und 117 sonstigen Speichermedien und der damit einhergehenden Sichtung von ca. 7 Millionen Chatnachrichten, ca. 6,7 Millionen Bilddateien und über 130.000 Videodateien sehr umfangreichen Ermittlungen neigen sich dem Ende zu.

Betreffend Polizeibeamten wurden 13 Verfahren gem. § 170 II StPO eingestellt, da ein Tatnachweis nicht zu führen war. 3 Verfahren wurden bereits gegen eine Geldauflage eingestellt, da der jeweilige Tatvorwurf als geringfügig anzusehen ist. In weiteren 12 Verfahren wurde ein Strafbefehl beantragt. Diese Strafbefehle wurden zum Teil schon erlassen, teilweise sind sie bereits rechtskräftig.

Am 29.04.21 hatte die Pressestelle bereits über eine erste Anklageerhebung gegen einen suspendierten Polizeibeamten zum Amtsgericht München – Einzelrichter – wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen, den Besitz von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, dem unerlaubten Erwerb von Dopingmitteln in zwei Fällen und insbesondere auch einem Verwahrungsbruch in einem besonders schweren Fall informiert.

Die Staatsanwaltschaft München I hat nunmehr auch drei weitere Anklagen gegen bereits suspendierte Polizeibeamte zum Amtsgericht München erhoben, in zwei Fällen zum Amtsgericht – Schöffengericht -, in einem Fall zum Einzelrichter.

Eine Anklage zum Amtsgericht München – Schöffengericht – betrifft den Tatvorwurf von 21 Fällen des Besitzes, 27 Fällen des Erwerbs, zwei Fälle der Veräußerung, neun Fälle der Abgabe, ein Fall der Ausfuhr und drei Fälle der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln (vorwiegend Kokain und Marihuana, aber auch MDMA und Ecstasy).

Die weitere Anklage zum Amtsgericht München – Schöffengericht – betrifft den Tatvorwurf von 69 Fällen des Erwerbs von und vier Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (ausschließlich Kokain), Anstiftung zur unerlaubten Verbrauchsüberlassung, ein Fall der Veräußerung, diverse Beihilfehandlungen zu BtM-Geschäften, sowie einen Verrat von Dienstgeheimnissen und eine veruntreuenden Unterschlagung von Dienstmunition.

Die Anklage zum Amtsgericht München – Einzelrichter – betrifft die Tatvorwürfe von drei Fällen des Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana), zwei Fälle des Verwahrungsbruchs im Amt sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch die unbefugte Herstellung einer Bildaufnahme, welche die Hilflosigkeit der Person zur Schau stellt (§ 201a Abs. 1 Nr.2 StGB).

Einem beschuldigten und bereits suspendierten Polizeibeamten werden mehr als 150 Fälle des Erwerbs von, der Beihilfe zum Handel mit und der Abgabe und des Besitzes von Betäubungsmitteln, sowie die unerlaubte Überlassung einer Schusswaffe, ein Verwahrungsbruch im Amt u.a. vorgeworfen. Da dieser flüchtig war bzw. sich verborgen hielt, wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I ein Haftbefehl beantragt und Beamte des Landeskriminalamtes mit dem Auffinden des Beschuldigten beauftragt. Der Beschuldigte konnte am frühen Abend des 04.10.21 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen werden. Am 05.10.21 wurde er der zuständigen Ermittlungsrichterin vorgeführt, die Haftfortdauer anordnete. Hier wird ebenfalls demnächst Anklage, voraussichtlich ebenfalls zum Schöffengericht, erhoben werden.

Der Kreis der Beschuldigten stellt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keine geschlossene Gruppe dar, sondern beruht auf freundschaftlichen und kollegialen Beziehungen, welche sich über mehrere Polizeidienststellen erstrecken. Nicht alle verfolgten Polizeibeamten standen gleichermaßen miteinander in Kontakt und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Beteiligte über die Straftaten der jeweils anderen vollumfängliche Kenntnis hatte. Einige der beschuldigten Polizeibeamten kannten sich seit langer Zeit.

Die Verfahren hinsichtlich der übrigen Polizeibeamten dauern noch an. Hinsichtlich der 21 beschuldigten Privatpersonen wurden die Verfahren größtenteils durch beim Amtsgericht München beantragte Strafbefehle beendet.

Nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Nr. 23 Abs. 2 RiStBV) darf eine Anklageerhebung der Presse erst dann bekannt gegeben werden, wenn die Anklageschrift einem Angeschuldigten bzw. dessen Verteidigung nachweislich zugegangen ist. Über die Eröffnung der einzelnen Hauptverfahren und damit über eine mögliche Terminierung von Hauptverhandlungen hat das Amtsgericht München zu entscheiden.

Für Auskünfte zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen ist weiterhin ausschließlich das Polizeipräsidium München zuständig.


gez.
Leiding
Oberstaatsanwältin
Pressesprecherin

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