Offizielle Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 14.11.2018: Auslandsspende an den Kreisverband Bodenseekreis der AfD.

Konstanz (ots) – Nach vorliegenden Medienberichten seien zwischen Juli 2017 und September 2017 aus der Schweiz ca. 145.000 SFr in 18 Tranchen von zumeist 9.000 SFr auf das Konto des AfD Kreisverbandes Bodenseekreis überwiesen worden. Als Zweck der Zahlungen sei jeweils „Wahlkampfspende Alice Weidel“ angegeben worden. Der Spender sei ein in Zürich ansässiges Unternehmen, dessen Verwaltungsrat erklärt habe, dass man die Überweisungen „treuhänderisch für einen Geschäftsfreund“ getätigt habe. Auf Grundlage dieser Medienberichterstattung sowie des Inhaltes einer seit dem 13.11.2018 vorliegenden Strafanzeige in gleicher Sache gegen Frau Dr. Alice Weidel MdB und weitere Mitglieder des Kreisverbandes Bodenseekreis der AfD bejaht die Staatsanwaltschaft Konstanz den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen § 31d Parteiengesetz. Wegen der mit dem Abgeordnetenstatus von Frau Dr. Weidel einhergehenden Immunität kann ein Ermittlungsverfahren jedoch erst dann eingeleitet werden, wenn zuvor der Präsident des Deutschen Bundestages sowie die Abgeordnete selbst informiert wurden und nach erfolgter Information eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist. Entsprechende Schreiben hat die Staatsanwaltschaft Konstanz am heutigen Tage versandt.

Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
§ 31d Strafvorschriften

(1) Wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei oder des Vermögens zu verschleiern oder die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen,

1.
unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreicht oder
2.
als Empfänger eine Spende in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt oder
3.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 eine Spende nicht weiterleitet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer unter den Voraussetzungen des § 23b Abs. 2 eine Selbstanzeige nach § 23b Abs. 1 für die Partei abgibt oder an der Abgabe mitwirkt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Rechenschaftsberichts unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

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