PKK-Mitglied und drei Unterstützer festgenommen und inhaftiert.

GBA: Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds sowie dreier mutmaßlicher
Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung
"Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)"

   Karlsruhe (ots) - Die Bundesanwaltschaft hat gestern (21. Juni 
2018) sowie vorgestern (20. Juni 2018) aufgrund von Haftbefehlen des 
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs

   den 36-jährigen türkischen Staatsangehörigen Veysel S., den 
25-jährigen niederländischen Staatsangehörigen Agit K., den 
36-jährigen türkischen Staatsangehörigen Cihan A. und die 34-jährige 
türkische Staatsangehörige Evrim A.

   festnehmen lassen.

   Die Festnahme von Veysel S. erfolgte in Gelsenkirchen durch Beamte
der Polizei Nordrhein-Westfalen unter Federführung des 
Landeskriminalamtes Baden-Württemberg. Verhaftet wurden Agit K. in 
Singen und Cihan A. im Landkreis Göppingen durch Spezialkräfte des 
Polizeipräsidiums Einsatz der baden-württembergischen Polizei. Evrim 
A. wurde im Landkreis Böblingen durch Spezialkräfte des 
Landeskriminalamtes Baden-Württemberg festgenommen.

   Der Beschuldigte Veysel S. ist dringend verdächtig, sich 
mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung 
"Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)" beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 
Satz 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB). Darüber hinaus besteht gegen ihn 
der dringende Tatverdacht des erpresserischen Menschenraubes (§ 239a 
StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), des schweren Raubes (§ 
249 Abs. 1 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB), der 
gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
sowie der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB).

   Gegen die Beschuldigten Agit K., Cihan A. und Evrim A. besteht der
dringende Tatverdacht der Unterstützung der ausländischen 
terroristischen Vereinigung "PKK" (§ 129b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 129a
Abs. 1, Abs. 5 StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), der 
gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
sowie der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB).

   In den Haftbefehlen wird den Beschuldigten im Wesentlichen 
folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

   1.	Veysel S. leitete als hauptamtlicher Kader der "Arbeiterpartei 
Kurdistans (PKK)" von August 2014 bis Juni 2015 das "PKK-Gebiet 
Hamburg". Anschließend übernahm er die Leitung des "Gebiets Berlin", 
ab Juli 2017 die Leitung des "PKK-Gebiets Stuttgart" sowie der 
gebietsübergreifenden "Region Baden-Württemberg". Der Beschuldigte 
befasste sich mit den typischen Aufgaben eines Gebiets- sowie 
Regionsverantwortlichen und koordinierte die organisatorischen und 
propagandistischen Angelegenheiten seines jeweiligen 
Zuständigkeitsbereichs.

   2.	Veysel. S., Agit K., Cihan A. und Evrim A. kamen überein, ein 
ehemaliges Mitglied der "PKK" zu entführen und ihn unter Androhung 
seiner Tötung zu einer Weiterarbeit für die Vereinigung zu zwingen. 
Dieses Mitglied hatte der Vereinigung den Rücken gekehrt und war 
zuletzt Leiter eines im Regierungsbezirk Karlsruhe gelegenen 
"PKK-Raumes".

   Vor diesem Hintergrund lockte Evrim A. den Geschädigten am 12. 
April 2018 unter einem Vorwand zu einem abgelegenen Ort in der Nähe 
von Stuttgart. Dort wurden sie bereits von Cihan A., Agit K. sowie 
von zwei weiteren Personen erwartet. Nachdem sie den Geschädigten 
erfolglos aufgefordert hatten, in ein Kraftfahrzeug einzusteigen, 
zerrten sie ihn mit Gewalt dort hinein. Zudem versetzten sie dem 
Geschädigten zahlreiche Schläge.

   Während Evrim A. am Treffpunkt verblieb, brachten Cihan A., Agit 
K. sowie die beiden anderen Personen den Geschädigten in eine von dem
Beschuldigten Cihan A. im Landkreis Göppingen betriebene Gaststätte. 
Dort übergaben sie den Geschädigten an Veysel S. sowie drei maskierte
und mit Pistolen bewaffnete Personen. Sodann befragte Veysel S. den 
Geschädigten über einen Zeitraum von vier Stunden. Insbesondere 
wollte er in Erfahrung bringen, warum sich der Geschädigte von der 
"PKK" losgesagt hatte und ob er mit der Polizei zusammengearbeitet 
habe. Des Weiteren forderte Veysel S. ihn auf, Unterlagen über 
Spenden an die "PKK" herauszugeben. Um seinen Forderungen Nachdruck 
zu verleihen, ließ Veysel S. den Geschädigten von den maskierten 
Männern wiederholt schlagen. Außerdem drohte Veysel S. dem 
Geschädigten mit dem Tod, falls er die Weiterarbeit für die "PKK" 
auch zukünftig ablehnen oder er sich an die Polizei wenden werde. 
Schließlich durchsuchte einer der maskierten Männer die Taschen des 
Geschädigten und nahm dessen mitgeführtes Bargeld in Höhe von 
mehreren Hundert Euro an sich. Im Anschluss daran fuhren Agit K. und 
eine weitere Person den Geschädigten zu einem Ort im Landkreis 
Esslingen und setzten ihn dort ab.

   Die vier Beschuldigten wurden gestern (21. Juni 2018) dem 
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihnen die 
Haftbefehle eröffnet und den Vollzug von Untersuchungshaft angeordnet
hat.

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