Der Bundesrat hat am heutigen 12. Juni 2026 ein Gesetz gebilligt, das bundeseinheitlich die elektronische Fußfessel verankert, um Menschen besser vor häuslicher Gewalt zu schützen.
Zunahme häuslicher Gewalt.
Hintergrund ist die Zunahme häuslicher Gewalt – vor allem gegen Frauen – in den vergangenen Jahren. Mehr als 250.000 Fälle würden jedes Jahr erfasst, so die Bundesregierung. Mit dem Gesetz soll vorwiegend der zivilrechtliche Schutz im Gewaltschutzgesetz verbessert werden, um häuslicher Gewalt vorzubeugen und Verstöße besser sanktionieren zu können.
Elektronische Fußfessel.
Wie es bereits in Spanien praktiziert wird, können Familiengerichte zukünftig in Hochrisikofällen Gewalttäter zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichten. So müsse das Opfer die Polizei nicht mehr selbst informieren, wenn der Täter gegen eine Schutzanordnung verstößt, heißt es in der Gesetzesbegründung. Unerlaubte Annäherungen würden früh erkannt und die Überwachungszentrale könne rechtzeitig Schutzmaßnahmen einleiten, etwa durch eine direkte Ansprache des Täters oder die Verständigung der nächsten Polizeibehörde. Für die Ansprache kann Gewalttätern auch aufgegeben werden, ein betriebsbereites Mobiltelefon bei sich zu führen.
Auf die Zustimmung des Opfers kommt es bei der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht an. Betroffene häuslicher Gewalt können aber auf Wunsch ein Zweitgerät erhalten, das anzeigt, ob sich der Täter ihnen nähert. Die Koordinierungsstelle kann zudem eine über die Verbotszone hinausgehende „Warnzone“ festlegen, um durch eine frühere automatisierte Benachrichtigung einen effektiveren Opferschutz zu ermöglichen, wie es der Bundesrat in seiner im Januar beschlossenen Stellungnahme vorgeschlagen hatte.
Täterarbeit und weitere Maßnahmen
Den Familiengerichten wird durch das Gesetz auch ermöglicht, Gewalttäter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen wie Anti-Gewalt-Trainings zu verpflichten oder Gewaltpräventionsberatungen in Anspruch zu nehmen. Die Gerichte können auch Auskünfte aus dem Waffenregister anfordern. Darüber hinaus wird die mögliche Freiheitsstrafe bei Verstößen auf drei Jahre angehoben.
Wie es weitergeht
Nachdem sich die Länder nun abschließend mit dem Gesetz befasst haben, kann es ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Plenarsitzung des Bundesrates am 12.06.2026
