„Einiges sei im Ergebnis doch nicht so schlimm gewesen wie ursprünglich gedacht“.

Landgericht München II – „Bistum Eichstätt“.

Strafverfahren gegen Stefan W. (60 Jahre) und  Helmut L. (71 Jahre) wegen des Verdachts der Bestechlichkeit/Bestechung im geschäftlichen Verkehr u.a..

Das Landgericht München II (10. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer) hat heute die beiden Angeklagten nach einer umfangreichen  Hauptverhandlung mit insgesamt 24 Verhandlungstagen wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in drei Fällen u.a. zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr 2 Monaten und 1 Jahr 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Einiges sei im Ergebnis doch nicht so schlimm gewesen wie ursprünglich gedacht – so der Vorsitzende Martin Meixner einleitend. Weder für das Bistum Eichstätt noch für die beiden Angeklagten. Aufgrund von zivilrechtlichen Vergleichen in den USA konnten insbesondere nicht unerhebliche Geldsummen zurückerhalten werden.

Der Angeklagte W. sei für das Bistum Eichstätt als Finanzdirektor, der Angeklagte L. sei als Investor insbesondere in Immobilienprojekte in den USA tätig gewesen. Die Kammer ordnete drei Zahlungen von L. an W. als Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ein. Im Zusammenhang mit Investitionen in Immobiliengesellschaften in den USA habe der Angeklagte L. Provisionszahlungen erhalten. Teile der Provisionszahlungen seien dann an den Angeklagten W. weitergereicht worden, damit dieser als für die Finanzen des Bistums Eichstätt Verantwortlicher die Projekte des W. bevorzugt berücksichtigt. Konkret seien es Zahlungen von rund 108.000 US-Dollar gewesen. Da der Angeklagte W. diese Einnahmen nicht versteuert habe, habe er Einkommen- und Gewerbesteuer hinterzogen. Zudem habe der Angeklagte L. im Zusammenhang mit zwei norddeutschen Stiftungen, für deren Vermögensverwaltung er verantwortlich gewesen sei, zwei Mal Anleihen gekauft, über die dann ebenfalls Investitionen in US-amerikanische Projekte erfolgen sollten, diese Gelder dann aber zweckwidrig verwendet. Hierdurch sei ein Schaden von rund 200.000 US-Dollar entstanden.

Der Vorwurf der Untreue durch den Angeklagten W. werde dagegen nicht mehr weiterverfolgt. Das Gericht habe eine konkrete Schadenssumme auch mit Hilfe eines Sachverständigen nicht feststellen können. Auch nach einem halben Jahr Hauptverhandlung konnte die Ertragskraft der Anlagen in den USA nicht sicher beurteilt werden. Zeugen aus den USA sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Es sei insoweit ein „blinder Fleck“ geblieben, so Meixner. In der Zwischenzeit seien über die Hälfte der Investitionen zurückgeflossen. Dies werfe die Frage auf, ob nicht doch noch Geld vorhanden gewesen sei. Möglicherweise seien die Investitionen daher gerade nicht völlig wertlos gewesen. Das Verfahren war insoweit schon zuvor eingestellt worden; diese Untreuevorwürfe waren also nicht mehr Gegenstand des Urteils.

Das Urteil beruht auf einer Verständigung – eine Möglichkeit, die im Gesetz rechtlich verankert sei. Es sei üblich und sinnvoll von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, gerade bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren mit Besonderheiten in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht. Die beiden Angeklagten haben den Tatvorwurf – so wie er zuletzt noch aufrecht erhalten wurde – eingeräumt. Die Geständnisse wurden durch eine äußerst umfangreiche Beweisaufnahme mit der Einführung von rund 2000 Urkunden und der Vernehmung zahlreicher Zeugen bestätigt.

In rechtlicher Hinsicht würdigte die Kammer die Taten des Angeklagten W. als Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 3 Fällen und Steuerhinterziehung in 2 Fällen. Die Taten des Angeklagten L. würdigte die Kammer als Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 3 Fällen und Untreue in 2 Fällen. 

Bei beiden Angeklagten wurde im Rahmen der Strafzumessung das Geständnis positiv berücksichtigt. Auch sind beide Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Steuerschaden des Angeklagten W. wurde zwischenzeitlich vollumfänglich beglichen. Beide Angeklagte hätten sich bei erhöhter Haftempfindlichkeit geraume Zeit in Untersuchungshaft befunden. Zu Lasten wertete die Kammer aber die erhebliche kriminelle Energie, die die Angeklagten aufwendeten, die sich exemplarisch an der planmäßigen Verschleierung der Zahlungsflüsse gezeigt habe. Aufgrund einer positiven Kriminalprognose und dem Vorliegen besonderer Umstände – insbesondere der langen Verfahrensdauer und der neuen Lebenssituation der beiden Angeklagten – konnte die Vollstreckung der beiden Strafen auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Vorsitzende Richter hob abschließend hervor, dass die Kammer den Sachverhalt so umfassend wie nur irgend möglich aufgeklärt habe, aber aufgrund des Auslandsbezugs in die USA an gewisse Grenzen gestoßen sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*