Kein Anspruch auf Neuerstellung einer Anlassbeurteilung bei Erledigung des Anlasses.

Beamte im Dienst des Landes Brandenburg haben keinen Anspruch auf Neuerstellung einer Anlassbeurteilung, wenn der die Beurteilung auslösende Anlass weggefallen ist. Das ergibt sich auch einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Die Klägerin, eine Beamtin im Polizeidient des Landes Brandenburg, wandte sich gegen eine Beurteilung, die ihr anlässlich einer begehrten Beförderung für den Zeitraum von Dezember 2016 bis November 2019 erstellt worden war. Das Verwaltungsgericht Cottbus hob die Anlassbeurteilung auf und verurteilte das beklagte Land zu einer erneuten dienstlichen Beurteilung der Klägerin.

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen, soweit dieser zu einer erneuten Beurteilung verurteilt worden war. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin – obwohl sie inzwischen zweimal erneut beurteilt und einmal befördert worden ist – weiterhin ein Rechtschutzbedürfnis für ihre Klage. Sie kann aber nach den damals geltenden und hier heranzuziehenden beurteilungsrechtlichen Vorschriften (Beurteilungsrichtlinie – BeurtVV) eine Neuerstellung ihrer Anlassbeurteilung nicht beanspruchen. Dies folgt im Wesentlichen aus der Entscheidung des Landes Brandenburg für ein strenges Anlassbeurteilungssystem, das eine lückenlose Beurteilungsbiographie nicht erfordert und die Erstellung von Anlassbeurteilungen an ein dienstliches Ereignis koppelt, für das allein diese Beurteilung von Bedeutung ist. Diese Entscheidung des Dienstherrn begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Weder aus den bundes- und landesrechtlichen Vorgaben noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts folgt eine Pflicht des Dienstherrn, wenn er sich für ein reines Anlassbeurteilungssystem entscheidet, die Klägerin regelmäßig dienstlich zu beurteilen und ihre Beurteilungsbiografie möglichst lückenlos nachzuzeichnen. Der Senat ist ebenfalls der Auffassung, dass dies auch auf die aktuell geltenden beurteilungsrechtlichen Vorschriften im Land Brandenburg (Beurteilungsverordnung – BeurtV) zutrifft, soweit nach diesen ein reines Anlassbeurteilungssystem vorgesehen ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Urteil vom 10. September 2026 – OVG 4 B 9/25 –

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