AfD-Kreisverband kann Zugang zu Veranstaltungshalle in Grefrath nicht verlangen.

Der Kreisverband Viersen der Partei „Alternative für Deutschland“ („AfD“) kann von der Gemeinde Grefrath nicht verlangen, auf den privaten Pächter der Albert-MoorenHalle derart einzuwirken, dass eine für die kommenden Tage geplante Wahlkampfveranstaltung dort stattfinden kann. Einen entsprechenden Antrag im Eilverfahren, den die „AfD“ am Abend des 2. September 2020 eingereicht hatte, hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf soeben abgelehnt.

In seinem Beschluss führt das Gericht aus, ein entsprechender Anspruch könne aus der Gemeindeordnung schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil der betreffende Kreisverband seinen Sitz nicht in der Gemeinde Grefrath, sondern in Viersen habe. Eine Zugangsberechtigung bestehe nach dem Gesetz nur für Einwohner der Gemeinde und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Sitz in der betreffenden Gemeinde haben. 

Darüber hinaus setze der Zugangsanspruch sowohl nach dem Gemeinderecht als auch auf der Grundlage des allgemeinen parteienrechtlichen Gleichbehandlungsgebots voraus, dass es sich bei der betreffenden Räumlichkeit um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde handele. Dies sei bei der Albert-Mooren-Halle, die im Eigentum der Gemeinde Grefrath stehe, jedoch an ein privatrechtliches Unternehmen verpachtet sei, nicht der Fall. Zwar seien Veranstaltungsorte nicht nur dann öffentliche Einrichtungen, wenn sie von der Gemeinde selbst betrieben würden. Der Charakter einer öffentlichen Einrichtung könne vielmehr auch dann gegeben sein, wenn die Gemeinde eine private Betriebsgesellschaft oder sonstige private Betreiber nutze, um der Allgemeinheit einen Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen und so öffentliche Zwecke zu erfüllen. Dann müsse die Gemeinde aber hinreichende Einflussmöglichkeiten auf die Vergabe bzw. den Zugang zu der Einrichtung haben. Sie müsse in gewisser Weise mitentscheiden können, wer den Veranstaltungsort nutzen dürfe. Derartige Einwirkungsmöglichkeiten seien hier nicht feststellbar. An dem privaten Unternehmen, das die Halle gepachtet habe, sei die Gemeinde Grefrath nicht beteiligt. Darüber hinaus räume der bestehende Pachtvertrag der Gemeinde keine Weisungsrechte oder ähnlich wirksame Mittel der Einflussnahme ein. Darüber, ob und wem der private Pächter die Halle zur Nutzung überlasse, könne dieser nach der vertraglichen Gestaltung eigenständig entscheiden. Daher könne der „AfD“-Kreisverband im vorliegenden Verfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass die Albert-Mooren-Halle bereits von anderen Parteien für ähnliche Veranstaltungen genutzt worden sei. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 18 L 1749/20

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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