Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 13.07.2026, Az. 4 KLs 99/25, die im November 2025 erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen einen 28-jährigen Polizeibeamten zum Hauptverfahren zugelassen.
Diese betrifft die tödlichen Schüsse im Rahmen eines Polizeieinsatzes in der Nacht des 20.04.2025 auf einen 21-jährigen in der Oldenburger Innenstadt.
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg wirft in ihrer Anklageschrift dem Angeklagten vor, dass er die tödlichen Schüsse rücklings fahrlässig unter Verkennung einer nicht mehr bestehenden Notwehrsituation auf den flüchtenden Lorenz A. abgegeben habe. Der Getötete habe zwar vor der Schussabgabe Reizgas gegen den Angeklagten eingesetzt, ein mitgeführtes Messer aber nicht. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe habe der Getötete lediglich fliehen wollen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei die Verkennung der nicht mehr bestehenden Notwehrlage durch den Polizeibeamten vermeidbar gewesen. Dieser hätte zum Zeitpunkt der Schussabgabe erkennen können und müssen, dass der Getötete lediglich habe fliehen wollen.
Die 4. Große Strafkammer hatte nunmehr im sogenannten Zwischenverfahren darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte auf Grundlage des ihr vorgelegten Akteninhalts des angeklagten Sachverhalts hinreichend verdächtig ist.
Dies hat die Kammer unter Berücksichtigung des bisherigen Ermittlungsergebnisses bejaht. Einen hinreichenden Tatverdacht für ein vorsätzliches Tötungsdelikt konnte die Kammer im Hinblick auf das angeklagte Geschehen nach vorläufiger Bewertung nicht feststellen. Nach vorläufiger Würdigung der vorliegenden Beweismittel geht die Kammer davon aus, dass die Schüsse in einem hochdynamischen Geschehen binnen weniger Sekunden auf den flüchtenden Lorenz A. von hinten abgegeben worden sind. Hierbei sei der Angeklagte, gegen den der später Verstorbene zuvor mutmaßlich Pfefferspray eingesetzt hat, wahrscheinlich subjektiv fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ein Angriff auf ihn fortbestehe.
Der tatsächliche Geschehensablauf mit seiner Dynamik und den Wahrnehmungsmöglichkeiten des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung mit den dortigen Erkenntnismitteln aufzuklären sein. Gleiches gilt für die subjektive Lageeinschätzung durch den Angeklagten, seinen möglichen Irrtum über eine Notwehrsituation und die Frage einer Vorwerfbarkeit dieser etwaigen Situationsverkennung.
Für weitere Informationen wird auf den auf dieser Seite abrufbaren Eröffnungsbeschluss der 4. Großen Strafkammer unter dem Aktenzeichen 4 KLs 99/25 verwiesen.
