Verurteilung u.a. wegen Völkermords gegen zwei Angeklagte in München.

Strafverfahren gegen Twana H.S. u.a. wegen des Verdachts des Völkermordes u.a..

Der 8. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat heute am 62. Hauptverhandlungstag die beiden Angeklagten wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und weiterer Straftaten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Twana H.S.) bzw. einer Jugendstrafe von 9 Jahren 6 Monaten (Asia R.A.) verurteilt.

Einleitend wies der Vorsitzende Richter darauf hin, dass der Senat über ein Jahr ein Geschehen, das sich vor acht Jahren in einem Haus aus Lehm am Rande der syrischen Wüste abgespielt hat, verhandelt habe. Dies sei auf das Weltrechtsprinzip zurückzuführen, das für Völkerrechtsverbrechen Anwendung finde. Dank des Weltrechtsprinzips könne dem Völkerrecht – das derzeit einen schweren Stand habe – in einem Gerichtssaal Geltung verschafft werden. Dies erfolge insbesondere im Interesse der Opfer von Völkerrechtsverbrechen. Der sog. Islamische Staat (IS) – so Stoll – sei eine religiös fundierte, besonders wirkmächtige terroristische Vereinigung. Die massiven Straftaten, die vom IS ausgegangen seien, dürften sich nicht wiederholen. Es dürfe uns nicht egal sein, wenn irgendwo auf der Welt eine Überzeugung wirksam werde, die sich gegen ein ganzes Volk richte. Stoll stellte aber auch klar, dass die beiden Angeklagten nicht etwa stellvertretend für den IS verurteilt würden, sondern nur für ihre eigenen Handlungen. Die beiden Angeklagten hätten schwerste Verbrechen begangen, welche die internationale Gemeinschaft als solche berühren.

Zum historischen Kontext führte das Gericht aus, dass der IS einen Völkermord an der Volksgruppe der Jesiden geplant habe. Das sei eine logistisch vorbereitete Militäraktion gewesen, bei der Männer ermordet und Mädchen und Frauen versklavt worden seien. Familienmitglieder seien getrennt worden. Die Jesiden sollten vernichtet werden.

Die beiden Angeklagten hätten von 2015-2017 im Herrschaftsgebiet des IS gelebt, erst im Irak und dann Syrien. Der Angeklagte war für den IS als Kämpfer tätig, was die Angeklagte auch wusste. Sie hielten Schusswaffen im gemeinsam bewohnten Haus bereit. Die Angeklagte, die für den Angeklagten den Haushalt führte, habe sich eine Sklavin „gewünscht“. Die Geschädigte Akhlas wurde daraufhin von den Angeklagten übernommen, als sie höchstens 6 Jahre alt war. Das Mädchen wurde von den Angeklagten wie Eigentum behandelt. Sie musste putzen, Geschirr spülen, war eingesperrt und durfte das Haus nur in Begleitung verlassen. Sie bekam zu wenig zu essen und durfte ihre Muttersprache nicht sprechen. Die Angeklagten zwangen die Geschädigte, zum Islam zu konvertieren und 5 Mal am Tag zu beten. Um sie weiter von ihrem eigenen Volk zu entfremden, gaben die Angeklagten ihr einen anderen Namen. Die Geschädigte war systematisch überfordert. Drohungen und Gewalt prägten die Atmosphäre. Sie wurde psychisch gequält, beschimpft und beleidigt.

Als der Angeklagte sich im Jahr 2017 eine „Zweitfrau“ wünschte, verweigerte die Angeklagte ihre Zustimmung. Die Angeklagten einigten sich aber darauf, eine weitere jesidische Sklavin anzuschaffen. So kam die damals 12jährige Aliya in den Haushalt der Angeklagten. Auch sie war von ihrer Familie getrennt worden und in der Folge mehrfach von IS-Mitgliedern ge- und verkauft worden.

Beide Mädchen wurden in der Folgezeit von dem Angeklagten vergewaltigt. Bei einer der Taten gegenüber Aliya musste diese gemeinsam mit der Angeklagten zunächst das Zimmer reinigen. Anschließend wurde sie von der Angeklagten geschminkt, bevor der Angeklagte sie fesselte, Musik mit salafistischen Gesängen auflegte und sie dann vergewaltigte.

Die Angeklagten begingen diese Taten, weil die beiden Mädchen Jesidinnen waren und sie im Sinne des IS wollten, dass die Religionsgemeinschaft der Jesidinnen und Jesiden, repräsentiert durch die beiden Opfer und insofern zumindest teilweise in ihrer sozialen Existenz zerstört wird. Beiden Angeklagten war bewusst, dass die Mädchen aus ihrer Volksgruppe verstoßen würden, wenn sie – auch durch eine Vergewaltigung erzwungenen – Geschlechtsverkehr mit einem Nicht-Jesiden haben.

Beide Mädchen wurden Ende November 2017 von dem Angeklagten weiterverkauft.

Beide Geschädigte leiden bis heute massiv an den Folgen der Tat, die sich unter anderem in einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigt.

Die Angeklagten waren bei Begehung der Taten voll schuldfähig.

Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert. Das Gericht überzeugte sich aber auf der Grundlage einer Gesamtschau aller in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen und Sachverständigen vom Tatnachweis. Der Senat stützte sich dabei insbesondere, aber nicht nur, auf die mehrtägige Aussage der Geschädigten Aliya und weiterer jesidischer Zeuginnen. Philipp Stoll hob den Mut dieser Zeuginnen hervor, die aus anderen Kontinenten zur Zeugenaussage angereist seien. Von besonderer Bedeutung war ferner die Aussage einer IS-Rückkehrerin, die beide Mädchen im Haushalt der Angeklagten als Sklavinnen erlebt hatte. Als Indiz berücksichtigte der Senat schließlich den Umstand, dass die Angeklagte die Geschädigte in der Hauptverhandlung um „Vergebung“ bat. Zudem hatte sie sich gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen zum Tatvorwurf geäußert.

In rechtlicher Hinsicht wertete das Gericht die Taten als Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung, Folter, sexuelle Gewalt, Zufügung schwerer seelischer Schäden, Freiheitsentziehung und Verfolgung sowie als Kriegsverbrechen gegen Personen durch grausame oder unmenschliche Behandlung und sexuelle Gewalt, und  (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern, mit zwei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs (bei der Angeklagten insoweit Beihilfe dazu) und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

Bei der Strafzumessung sah das Gericht keinen Anlass, von der für den Völkermord vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen.

Bei der weiblichen Angeklagten wendete das von einem psychiatrischen Sachverständigen beratene Gericht im Ergebnis Jugendstrafrecht an; aufgrund der komplizierten Lebensgeschichte der Angeklagten mit zahlreichen Überforderungssituationen, die sich unter anderem am frühen Tod der Mutter und der Inhaftierung ihres Vaters und einer frühen ersten Ehe zeigten, sei es nicht auszuschließen, dass sie bei Beginn der Taten noch eher einer Jugendlichen gleich gestanden habe. Dies zeige sich auch daran, dass die Angeklagte nunmehr jedenfalls einen Ansatz von Reue und Einsicht gezeigt habe. Angesichts des dramatischen Unrechtsgehalts der Taten sei trotz fehlender Vorstrafen der Angeklagten eine Jugendstrafe von 9 Jahren 6 Monaten und damit am obersten Rand der maximal möglichen 10 Jahre angemessen.

Zuletzt erinnerte der Vorsitzende Richter daran, dass die deutsche Rechtsordnung davon ausgehe, dass jeder für eine eigenen Überzeugungen selbst verantwortlich sei und dies auch für die beiden Angeklagten gelte.

Stoll drückte seine Hoffnung aus, dass die Aussagen der jesidischen Zeuginnen vor Gericht zur psychischen Verarbeitung der Taten beitragen können. Der Senat hoffe auch, dass der Strafprozess zur historischen Aufarbeitung beitragen könne und dem jesidischen Volk Selbstvertrauen und Hoffnung zurückgeben könne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung, der Bundesanwaltschaft und der Nebenklage steht jeweils das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

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