Auskunftsanspruch gegen kommunales Verkehrsunternehmen zum Ausscheiden des Vorstandssprechers.

Radio Bremen hat Anspruch auf weitere Auskünfte zum Ausscheiden des ehemaligen Vorstandssprechers eines kommunalen Verkehrsunternehmens im Jahr 2014. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Das beklagte Verkehrsunternehmen hatte sich mit seinem Vorstandssprecher 2014 auf eine Vertragsaufhebung und die Zahlung einer Abstandssumme geeinigt. Die klagende Rundfunkanstalt wollte in Erfahrung bringen, ob es Gründe gegeben hätte, den Vertrag auch ohne Abstandszahlung zu beenden. Der Klage gegen die Verweigerung der Auskunft zu insgesamt acht Fragen haben das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht in unterschiedlichem Umfang teilweise stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten sowie die auf Beantwortung einer weiteren Frage zielende Anschlussrevision der Klägerin blieben erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hebt hervor, dass Auskunft nur über Tatsachen verlangt werden kann, nicht über Werturteile. Tatsächliche Vorgänge müssen dabei nicht verschriftlicht worden sein; die Behörde ist auch dazu verpflichtet, das präsente Wissen der intern bei ihr zuständigen Mitarbeiter abzufragen, allerdings nicht über beliebige Gerüchte, sondern nur über dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen. Bereits Ausgeschiedene müssen nicht mehr befragt werden. Drohen dem Betroffenen aus der Gewährung der Auskunft persönliche Nachteile, so muss dessen Interesse an einer Geheimhaltung mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der Offenlegung abgewogen werden. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es der klagenden Rundfunkanstalt zunächst nur um die Recherche geht, noch nicht um eine Veröffentlichung, und dass sie bei einer Veröffentlichung dann ihrerseits die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen in Rechnung stellen muss.

Auf der Grundlage der zu erstattenden Auskünfte obliegt es deshalb nun der eigenverantwortlichen Prüfung durch die Klägerin, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Veröffentlichung der Informationen mit ihren journalistischen Sorgfaltspflichten in Einklang steht.

BVerwG 10 C 1.20 – Urteil vom 26. April 2021

Vorinstanzen:

OVG Bremen, 1 LB 118/19 – Urteil vom 30. Oktober 2019 –

VG Bremen, 2 K 1513/16 – Urteil vom 29. Juni 2018 –

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