Ausländerbehörde Leverkusen darf Familie nach Sri Lanka abschieben.

Die Abschiebung einer 7-köpfigen Familie aus Sri Lanka darf trotz Schulbesuchs und Integration stattfinden, da die Familie seit der gerichtlich bestätigten Ablehnung ihrer Asylanträge ausreisepflichtig ist. Ein Vertrauen auf ein Bleiberecht konnte nicht entstehen. Trotzdem ist die Familie nicht freiwillig ausgereist, sodass eine Abschiebung stattfinden darf. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden.

Im Jahr 2018 waren die Eltern mit drei Kindern mit Visum für einen Kurzzeitaufenthalt nach Deutschland eingereist. Zwei weitere Kinder sind in Deutschland geboren. Nach der Einreise wurde der Vater medizinisch behandelt und die Familie stellte Asylanträge. Die Asylanträge wurden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt und die Ablehnung nach mehreren Klageverfahren bestätigt. Seitdem weiß die Familie, dass sie kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat und nach Sri Lanka zurückkehren muss. Weil eine freiwillige Ausreise nicht erfolgte und die Familie der Ausländerbehörde keine gültigen Pässe vorlegte, obwohl sie hierzu verpflichtet ist, musste die Familie zunächst geduldet werden. Deshalb konnten die Eltern arbeiten gehen und die Kinder die Schule besuchen. Nunmehr liegen Pässe bzw. sog. Passersatzpapiere vor, sodass die Ausländerbehörde die Familie abschiebt, da keine freiwillige Ausreise erfolgte. Dagegen wurde heute ein Eilantrag bei Gericht gestellt. Es sei rechtswidrig, die Familie in das Heimatland zurück zu schicken, obwohl sie so gut in Deutschland integriert sei.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:

Bereits in vorherigen Verfahren wurde entschieden, dass die Familie kein Bleiberecht mehr in Deutschland hat. Durch die abgeschlossenen Asylverfahren steht fest, dass die Familie kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz, z.B. wegen politischer Verfolgung oder drohender Verelendung bei einer Rückkehr hat. Ein Bleiberecht nach dem Aufenthaltsgesetz besteht nicht. Das für Ausländer, die kein Asylrecht haben, geltende Aufenthaltsgesetz sieht in Deutschland kein allgemeines Einwanderungs- oder Bleiberecht bei guter Integration oder Arbeitstätigkeit vor. Es gibt nur einzelne Rechtsgrundlagen, deren umfangreiche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um wegen guter Integration nach einem Asylverfahren hierbleiben zu dürfen. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Familie nicht erfüllt. Es konnte auch seit Abschluss der Asylverfahren kein Vertrauen auf ein langfristiges Bleiberecht entstehen, da die Ausreisepflicht vollziehbar war.

Im heutigen Eilbeschluss führt das Gericht aus: Die konkrete Durchführung der bevorstehenden Abschiebung lässt keine unzumutbare Trennung der Familie erwarten. Die Ausländerbehörde hat zugesagt, die Abschiebung der Mutter und der minderjährigen Geschwister abzubrechen, falls einer der minderjährigen Söhne nicht rechtzeitig zum Flughafen gebracht werden kann. Sollte deshalb zunächst nur der Vater abgeschoben werden, besteht bereits am folgenden Dienstag eine Ausreisemöglichkeit für die Mutter und die minderjährigen Kinder. Die damit zu erwartende kurzfristige Trennung ist unter den konkreten Umständen zumutbar. Die Kinder würden währenddessen bei ihrer Mutter bleiben.

Auch die noch nicht abschließend beschiedenen Eingaben an den Petitionsausschuss des Landtags vermitteln keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz. Die Durchführung dieser Verfahren nach einem anderen rechtlichen Maßstab bewirkt für sich genommen kein Bleiberecht.

Der Besuch des letzten Schuljahres einer Tochter sowie eines Sohnes begründet ebenfalls keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt. Nach ihrer ständigen, rechtlich zulässigen Verwaltungspraxis gewährt die Ausländerbehörde Leverkusen Abschiebungsschutz wegen eines bevorstehenden Schulabschlusses frühestens drei Monate vor dem Abschluss. Dieser Zeitraum ist noch nicht erreicht.

Die Entscheidungen in den Eilverfahren sind aufgrund einer der Verfahrensbeschleunigung dienenden Vorschrift des Asylgesetzes unanfechtbar.

Aktenzeichen: 5 L 2684/26

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