Beschwerde des „AfD“ Landesverbands Niedersachsen gegen seine vorläufige Hochstufung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung erfolglos.

LÜNEBURG. Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2026 (Az.: 11 ME 205/26) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Juni 2026 (Az.: 10 B 1105/26) betreffend die Hochstufung des niedersächsischen Landesverbands der Partei „Alternative für Deutschland“ („AfD“) zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung bestätigt.

Der Niedersächsische Verfassungsschutz stufte den „AfD“ Landesverband Niedersachsen seit dem 11. Mai 2022 als Verdachtsobjekt für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ein. Am 17. Februar 2026 machte er öffentlich bekannt, dass er den Landesverband zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung im Sinne des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes bestimmt habe. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Landesverbands lehnte das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 1. Juni 2026 ab (siehe dazu die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom gleichen Tag).

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des „AfD“ Landesverbands Niedersachsen hat der 11. Senat nunmehr zurückgewiesen. Er teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Tatsachen vorlägen, die eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung belegten.

Ausweislich der zahlreichen Belege im Einstufungsgutachten des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung stehe mit hinreichender Gewissheit fest, dass der Landesverband bestrebt sei, den Schutz der Menschenwürde außer Geltung zu setzen und er ein völkisch-abstammungsmäßiges bzw. ethnisches oder ethnisch-kulturelles Volksverständnis verfolge, das das egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit missachte. Des Weiteren belegten Tatsachen, dass das Volksverständnis des Landesverbands mit Rassismus gepaart sei.

Sein Agieren lasse auf eine politische Zielsetzung schließen, durch die die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt werde. Deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund würden aufgrund ihrer Herkunft und damit aufgrund eines grundgesetzlich unzulässigen Differenzierungsmerkmals herabgewürdigt, verächtlich gemacht und ausgegrenzt.

Systematisch werde eine Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Migranten, insbesondere Muslimen, aufgrund ihrer Herkunft bzw. Religion betrieben. Dies ergebe sich aus der fortgeführten massiven ausländer- und insbesondere islam- und muslimfeindlichen Agitation des Landesverbands, die Ausdruck einer Missachtung der grundgesetzlich geschützten Menschenwürde und des dort normierten Diskriminierungsverbots sei.

Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des „AfD“ Landesverbands Niedersachsen ergäben sich in der Gesamtschau auch aus dessen gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gerichteten Agitationen. Mit den dem Landesverband zuzurechnenden Äußerungen werde die Grenze der zulässigen „Machtkritik“ überschritten. Staatliche Institutionen, Amtsträger, andere demokratische Parteien und deren Politiker würden pauschal in polemischer, teilweise diffamierender und verunglimpfender Weise angegriffen. Das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland werde als gescheitert dargestellt. Die anderen politischen Parteien würden in die Nähe autoritärer Regimeparteien gestellt und ihnen werde kontinuierlich ein Wille zur demokratischen Gestaltung des Staates und der Gesellschaft abgesprochen. Damit beabsichtige der Landesverband das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland grundlegend zu erschüttern und zugleich die Funktionsfähigkeit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Allgemeinen sowie des Parlamentarismus im Besonderen in Gänze in Frage zu stellen. Zugleich mache der Landesverband das Rechtsstaatsprinzip verächtlich, indem er die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats insbesondere im Hinblick auf die Rechtsbindung der Exekutive und die Unabhängigkeit der Justiz in Zweifel ziehe.

Darüber hinaus unterhalte der „AfD“ Landesverband Niedersachsen ausweislich des Einstufungsgutachtens vielschichtige verfassungsschutzrechtlich relevante Verbindungen zu rechtsextremistisch eingestuften parteiinternen Akteuren und zu anderen rechtsextremistischen Organisationen und Kräften, insbesondere solchen aus dem Umfeld der „Neuen Rechten“. Diese strukturellen Verbindungen sprächen ebenfalls dafür, dass der Landesverband seinerseits gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Az.: 10 A 1104/26) ist noch bei dem Verwaltungsgericht Hannover anhängig.

Die Entscheidung wird in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.

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