Kein Maklerlohn ohne wirksamen Vertrag: Textformpflicht lässt sich nicht umgehen.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 13.05.2026, Az. 3 O 13657/25, die Klage auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 14.995,90 € abgewiesen.

Das Gericht hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass die zwingende Formvorschrift des § 656a BGB die Dokumentation des Vertragsinhalts zum Ziel hat und damit der allgemeinen Streitvermeidung dient.

Der Kläger ist Makler. Der Bruder des Beklagten ist Immobilienmakler und war mit dem Kläger freundschaftlich verbunden.

Der Beklagte war Eigentümer sowohl einer Wohnung in Aalen, als auch in Bayreuth.

Beide Wohnungen wurden verkauft, wobei der Kläger nach eigenem Vortrag die Vermittlung provisionspflichtig für den Kläger übernommen hatte. Die Rechnung des klagenden Maklers für seine Tätigkeit im Hinblick auf das Objekt in Aalen bezahlte der Beklagte, nicht jedoch die Rechnung betreffend das Objekt in Bayreuth.

Mit seiner Klage verfolgte der Kläger die Bezahlung der ausstehenden Maklerprovision für die Vermittlung des Wohnungsverkaufs in Bayreuth. Dazu trug er vor, der Beklagte habe ihm bei einem gemeinsamen Treffen in München mitgeteilt, sein Bruder werde sich um den Verkauf der streitgegenständlichen Wohnung kümmern und ihn, den Beklagten, vertreten. Mit dem Bruder habe der Kläger dann die Einzelheiten des Vermittlungsvertrages einschließlich der Entlohnung des Klägers vereinbart.

Die für einen Maklervertrag notwendige Textform war nach Auffassung des Klägers durch den Austausch von WhatsApp Nachrichten gewahrt. Hilfsweise würde sich der Anspruch aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben.

Der Beklagte führte aus, er habe den Kläger weder getroffen, noch mit ihm telefoniert oder sonst wie Kontakt gehabt. Er habe lediglich eine Rechnung für das Objekt in Aalen von ihm erhalten. Er habe seinem Bruder auch keine Vollmacht erteilt. Die Wohnung sei schließlich auch nicht von dem Kläger vermittelt worden.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landgericht München I hat die Klageabweisung unter anderem damit begründet, dass das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages durch den Kläger nicht nachgewiesen werden konnte. Bereits die Erteilung einer Vollmacht durch den Beklagten und damit eine wirksame Stellvertretung durch den Bruder konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.

Darüber hinaus sei aber auch die erforderliche Textform nicht gewahrt worden, sodass der Vertrag (form-)unwirksam ist. Denn aus den WhatsApp-Nachrichten habe sich nicht ergeben, dass dem Kläger für die Vermittlung oder den Nachweis eines Kaufvertrages bzw. Käufers bezüglich der streitgegenständlichen Immobilie eine Provision in Höhe des Betrages zustehen sollte.

Nach der Auffassung des Gerichts bestand auch kein sog. bereicherungsrechtlicher Anspruch. Der Beklagte hat durch die behauptete Tätigkeit des Klägers keine Leistung in Höhe von 14.995,90 € erlangt. Insbesondere wurde vorliegend nicht bewiesen, dass der Kaufpreis nur durch die Leistung des Klägers erzielt worden ist. Einem bereicherungsrechtlichen Anspruch würde von vorneherein die Wertung des § 656a BGB entgegenstehen. Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts ist es nicht, einen formunwirksamen Vertrag hinsichtlich der Rechtsfolgen zu heilen.

Schließlich hatte das Landgericht München I auch ein Anspruch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. Die gesetzgeberische Intention für den Formzwang würde andernfalls unterlaufen.

Die Berufung des Klägers ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22.10.2026 zurückgewiesen worden.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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