Bürgergeld: Kein Leistungsausschluss wegen Haftbefehl.

Arbeit und Soziales/Antwort.

Berlin: (hib/CHE). Der Erlass eines Haftbefehls gegen eine bürgergeldbeziehende Person führt nicht unmittelbar zu einem Leistungsausschluss. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14630) auf eine Kleine Anfrage (20/13160) der „AfD“-Fraktion. Es gälten zunächst die Regelungen des SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) unverändert fort, einschließlich der Mitwirkungs- und Meldepflichten. Wenn Personen für das zuständige Jobcenter jedoch nicht mehr zu erreichen seien, würden sie vom Bürgergeld jedoch wegen mangelnder Erreichbarkeit unter den Voraussetzungen des Paragrafen 7b SGB II ausgeschlossen, heißt es in der Antwort. Und weiter: „Bei Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, werden die Bedarfe für den Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des jeweiligen landesrechtlichen Strafvollzugsgesetzes durch die Justizverwaltungen in Form von Sachleistungen, Taschengeld und Hausgeld gedeckt. Entsprechend dem Nachranggrundsatz gemäß Paragraf 2 SGB XII ist damit die Gewährung von lebensunterhaltsichernden Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt für jede Art von Haft.“

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