Arbeit und Soziales/Antwort.
Berlin: (hib/CHE). Die Bundesregierung widerspricht Medienberichten, wonach offene Forderungen beim Bürgergeld nicht zurückverlangt werden. In einer Antwort (20/14629) auf eine Kleine Anfrage (20/14397) der FDP-Fraktion schreibt sie: „Tatsächlich findet die Einziehung der in Rede stehenden offenen Forderungen den Regelungen der Bundeshaushaltsordnung entsprechend laufend statt. Der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit zieht im Auftrag der ganz überwiegenden Anzahl der als gemeinsame Einrichtungen organisierten Jobcenter die offenen Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB II ein. Dies beinhaltet unter anderem die Durchführung des Mahnprozesses in Form von Zahlungserinnerungen und Mahnungen an die Schuldnerinnen und Schuldner der offenen Forderungen sowie gegebenenfalls die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch das Hauptzollamt im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Dabei sind jeweils die zivilprozessualen Pfändungsfreigrenzen zu beachten.“