BGH-Beschluss vom 4. August 2026 – StB 47/26.
Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde der wegen linksextremistischer Gewalttaten verurteilten Lina E. gegen die Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung einer Zeugenaussage vor dem Oberlandesgericht Dresden verworfen.
Das Oberlandesgericht Dresden verhandelt derzeit gegen mehrere Angeklagte unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglieder oder Unterstützer einer militant-linksextremistischen Gruppierung mittels massiver körperlicher Gewalt gegen Personen vorgegangen zu sein, die sie der neonazistischen und rechtsextremistischen Szene zuordneten, oder solche gewaltsamen Überfälle gefördert zu haben.
Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 in Verbindung mit dem im Revisionsverfahren ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2025 (3 StR 173/24; siehe hierzu Pressemitteilung 55/2025) wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser Vereinigung und weiterer Straftaten rechtskräftig verurteilt. Nach Teilverbüßung der Strafe wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2026 – StB 24/26; siehe hierzu Pressemitteilung 93/2026).
Zu den Geschehnissen, deretwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde, sollte Lina E. am 30. Juni 2026 als Zeugin vom Oberlandesgericht Dresden vernommen werden. Sie hat jedoch unter Geltendmachung eines vollumfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Abs. 1 StPO eine Aussage gänzlich verweigert mit der Begründung, sie laufe mit sämtlichen denkbaren Angaben Gefahr, sich selbst zu belasten und das Risiko einer erneuten eigenen Strafverfolgung zu begründen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tage gegen die Beschwerdeführerin unter Verneinung eines unbeschränkten Auskunftsverweigerungsrechts in Bezug auf die Taten, die Gegenstand ihrer rechtskräftigen Verurteilung waren, gemäß § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses Beugehaft für eine Dauer von sechs Monaten verhängt. Die Zeugin ist sogleich in Haft genommen worden; die Beugehaft dauert derzeit an.
Gegen die Anordnung der Beugehaft hat die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Am 22. Juli 2026 hat der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zunächst einen Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt, die Vollziehung der Beugehaft bis zu einer Entscheidung über ihre Beschwerde gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2026 – StB 47/26).
Mit Beschluss vom 4. August 2026 hat der Senat nunmehr die Beugehaftanordnung bestätigt. Zwar kann gemäß § 55 Abs. 1 StPO jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführerin kommt jedoch kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu, weil sie wegen der Taten, zu denen sie aussagen soll, bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Somit kann sie durch wahrheitsgemäße Angaben zu diesen Taten kein Risiko einer (erneuten) diesbezüglichen Strafverfolgung begründen; dem steht das Doppelverfolgungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegen.
Im Kontext von Aktivitäten der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung kann ein Auskunftsverweigerungsrecht allerdings auch dann gegeben sein, wenn ein Zeuge zwar zu vereinigungsbezogenen Tatereignissen und Umständen aussagen soll, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, er mit einer solchen Aussage aber (mittelbar) die Gefahr begründen würde, wegen einer anderen (prozessualen) Tat im Zusammenhang mit der Vereinigung verfolgt zu werden, auf die sich seine bisherige Verurteilung und damit der Strafklageverbrauch nicht erstrecken. Für eine solche Gefahr fehlt es jedoch an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten; bloße Vermutungen und spekulative Annahmen einer Verfolgungsgefahr genügen auch in einer solchen Konstellation nicht, um ein Auskunftsverweigerungsrecht – zumal ein umfassendes – zu begründen.
Mit der Entscheidung des Senats ist die Beugehaftanordnung rechtskräftig.
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Dresden – 4 St 2/25 – Beschluss vom 30. Juni 2026
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 7. August 2026
