Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden zur Strafrestaussetzung zur Bewährung im Fall Lina E..

BGH-Beschluss vom 6. Mai 2026 – StB 24/26.

Der Bundesgerichtshof hat die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden verworfen, mit dem der Rest der Gesamtfreiheitsstrafe gegen die wegen linksextremistischer Gewalttaten verurteilte Lina E. zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Lina E. wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 (4 StE 1/21) in Verbindung mit dem im Revisionsverfahren ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2025 (3 StR 173/24; siehe hierzu Pressemitteilung 55/2025)

unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den im Urteil vom 31. Mai 2023 getroffenen Feststellungen war sie Mitglied einer militant-linksextremistischen Gruppierung mit Schwerpunkt in Leipzig. Der Personenzusammenschluss war darauf gerichtet, gewaltsam gegen einzelne Angehörige der rechtsextremen Szene vorzugehen und so mittels massiver körperlicher Gewalt rechtsextremistische Bestrebungen zu bekämpfen. Die Verurteilte, die selbst dem linksextremen politischen Spektrum angehörte, beteiligte sich an einer größeren Zahl solcher Angriffe, bei denen zumeist mit Schlagwerkzeugen auf die Opfer eingewirkt wurde und die Geschädigten zum Teil schwer verletzt wurden.

Zwei Drittel der Strafe sind unter Anrechnung vollzogener Untersuchungshaft mittlerweile verbüßt. Mit Beschluss vom 20. März 2026 hat das Oberlandesgericht Dresden nach Einholung eines kriminalprognostischen psychologischen Sachverständigengutachtens die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 StPO zur Bewährung ausgesetzt.

Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden bestätigt. Denn nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kann der Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden. Dies gilt insbesondere, weil sie sich von ihrer früheren Gewaltbereitschaft glaubhaft losgesagt, im Strafvollzug ordnungsgemäß geführt und eine tragfähige Zukunftsperspektive hat.

Vorinstanz:

OLG Dresden – 4 StE 1/21 – Beschluss vom 20. März 2026

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 27. Mai 2026

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