Urteil gegen eine Berliner Ex-Senatorin und den Chef einer Marketing-Agentur wegen Bestechlichkeit und Bestechung rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 5 StR 515/25.
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der ehemaligen Berliner Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci und des Inhabers einer Marketing-Agentur verworfen, die sich gegen ihre Verurteilungen durch das Landgericht Berlin I wegen Bestechlichkeit und Bestechung zu Bewährungsstrafen gewendet hatten.
Nach den Urteilsfeststellungen unterhielt der angeklagte Unternehmer enge Kontakte in die Berliner Landespolitik und Verwaltung; er bekam für von ihm betriebene Ausbildungsprojekte in den Jahren 2015 bis 2021 von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Zuwendungen in Höhe von mehr als 4 Mio. Euro. Anfang des Jahres 2019 stellte er der Angeklagten, die seit dem Jahr 2016 als Senatorin der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vorstand, das Projekt „Pflege Deine Zukunft“ vor, mit dem Schüler über Ausbildungsberufe im Bereich der Pflege informiert und über soziale Medien mit Ausbildungsbetrieben in Kontakt gebracht werden sollten. Die Angeklagte entschloss sich wegen des von ihr ausgemachten Fachkräftemangels in Pflegeberufen das Projekt politisch zu unterstützen.
Parallel zur Planung und späteren Umsetzung des Pflegeprojekts beauftragte sie ab Juni 2019 die Agentur des Angeklagten mit der Gestaltung der Einladungskarten zu ihrer Hochzeitsfeier und später auch mit weiteren Dienstleistungen. Nachdem ihre beiläufigen Nachfragen nach den Kosten dafür von Mitarbeitern der Agentur in Rücksprache mit dem Angeklagten geflissentlich übergangen worden waren, ging sie zutreffend davon aus, dass der Unternehmer die Leistungen seiner Agentur kostenlos erbringen wollte. Um ihre Zustimmung damit zu signalisieren, sprach sie von sich aus die Kosten ebenfalls nicht mehr an.
Die angeklagte Senatorin vermengte durch ihre Beauftragung der Agentur des Angeklagten bewusst dienstliche und private Belange, woraus sie sich persönliche Vorteile versprach. Der Unternehmer verstand ihr Ansinnen und wollte die Leistungen kostenfrei erbringen, um seine Chancen für den Zuschlag bei dem Pflegeprojekt zu verbessern. Die Angeklagte sollte ihre Stellung als Senatorin nutzen und sein Entgegenkommen bei den anstehenden Ermessensentscheidungen auf dem Weg zu seiner Beauftragung einstellen. Das wiederum war der Angeklagten ebenso bewusst wie der Umstand, dass dadurch der Eindruck ihrer Käuflichkeit entstand, den sie im Folgenden durch mehrfache Preisgabe von Verwaltungsinterna noch verstärkte. Zugunsten der Angeklagten ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass sie sich durch die Annahme der unentgeltlichen Leistungen nicht beeinflussen lassen wollte, und hat auch in objektiver Hinsicht nicht feststellen können, dass ihre Diensthandlung dadurch beeinflusst wurde. In den Jahren 2020 und 2021 erhielt der angeklagte Unternehmer für seine Einzelunternehmen und für eine von ihm geleitete Gesellschaft Fördermittel in sechsstelliger Höhe.
Die ihre Verurteilungen mit Verfahrensrügen und jeweils der Rüge der Verletzung materiellen Rechts angreifenden Revisionen der Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 verworfen. Die Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg, die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht. Das Urteil ist damit rechtskräftig
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I – Urteil vom 4. April 2025 – (536 KLs) 243 Js 21/20 (9/24)
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 332 StGB Bestechlichkeit
(1) 1Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(…)
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
(…)
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 334 StGB Bestechung
(1) 1Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(…)
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
(…)
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 30. Dezember 2025
Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin
