Erfolglose Organklage der „AfD“-Fraktion wegen Zuteilung des Otto-Wels-Saals.

BVerfG-Beschluss vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 14/25.

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag im Organstreitverfahren verworfen, mit dem sich die „AfD“-Fraktion im Deutschen Bundestag dagegen wendet, dass der sogenannte Otto-Wels-Saal der SPD-Fraktion und nicht ihr zugeteilt wurde.

Soweit zulässig, ist der Antrag unbegründet.

1. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) steht der Antragstellerin kein Recht auf den Otto-Wels-Saal zu.

Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen umfasst nicht das Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungssaal. Die Ansicht der Antragstellerin, der Otto-Wels-Saal entspreche als zweitgrößter Saal einer Silbermedaille, auf die sie als Zweitplatzierte der Bundestagswahl einen Anspruch habe, geht fehl. Die organschaftlichen Rechte des Grundgesetzes garantieren keine Erfolgsprämien, sondern sichern die Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen.

2. Die Entscheidung des Ältestenrates, der Antragstellerin zwei andere Säle auf der Fraktionsebene des Bundestages zuzuweisen, verletzt auch nicht das Recht der Antragstellerin auf Gleichbehandlung in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT).

a) Der Ältestenrat hat vertretbar angenommen, dass er durch Mehrheitsbeschluss über die Zuteilung der Säle entscheiden kann und kein Zugriffsverfahren der Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke gilt.

Er durfte die Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GO-BT) auch so auslegen, dass er bei der Saalzuteilung lediglich sicherstellen muss, dass alle Fraktionen einen für ihre Größe geeigneten Saal erhalten. Eine Zuordnung der Säle in der Reihenfolge der Fraktionsgröße, sodass die zweitgrößte Fraktion den zweitgrößten Saal erhält, ist nicht Voraussetzung für eine gleichberechtigte Mitwirkung der Fraktionen an der parlamentarischen Willensbildung. Fraktionen müssen lediglich die für die Mitwirkung notwendigen Tätigkeiten ausüben, etwa gemeinsame Positionen abstimmen können. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob die Säle der anderen Fraktionen größer oder kleiner sind.

b) Im konkreten Fall durfte der Ältestenrat davon ausgehen, dass der Saal, welcher der Antragstellerin zugeteilt wurde, auch für ihre Fraktionsgröße geeignet ist. Für die Annahme einer evident sachwidrigen, willkürlichen Entscheidung bietet das Vorbringen der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte. Rechnerisch steht in dem zugeteilten Saal für jedes Fraktionsmitglied mehr Fläche zur Verfügung als in der 18. Legislaturperiode den Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion.

Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 9/2026 vom 5. Februar 2026

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