Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung der Entnahme von Blut zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte.

BVerfG-Beschluss vom 20. Mai 2026 – 1 BvR 2324/24.

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer selbstständigen Heilpraktikerin nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, mit denen ihr die Entnahme von Blut zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte untersagt wurde.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 3 Abs. 1 GG konnte nicht festgestellt werden.

Sachverhalt:

Verfahrensgegenständlich ist die Blutentnahme für sogenannte „native Eigenblutbehandlungen“, bei denen die Beschwerdeführerin Vollblut aus der Vene entnahm und dieses unverändert nach dem Wechseln der Kanüle direkt in die Muskulatur des Spenders injizierte, sowie sogenannte „erweiterte native Eigenblutbehandlungen“, bei denen die Beschwerdeführerin das entnommene Blut vor der Reinjektion schüttelte beziehungsweise mit verschiedenen verschreibungsfreien homöopathischen und/oder nichthomöopathischen Fertigarzneimitteln vermischte. Ebenfalls streitgegenständlich ist die sogenannte „Eigenserumtherapie“, bei der die Beschwerdeführerin Vollblut aus der Vene entnahm, dieses zentrifugierte und anschließend mittels steriler Kanüle und Einmalspritze das oben aufliegende, vom Plasma abgetrennte Serum entnahm. Teilweise wurden dem Blutserum vor der Reinjektion homöopathische und/oder nichthomöopathische Fertigarzneimittel zugesetzt.

Die angegriffenen, auf § 69 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit § 64 Abs. 3 AMG gestützten Entscheidungen gehen davon aus, dass Blutentnahmen zu diesen Zwecken unter den Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz (TFG) fallen. Sie gehen ferner davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin hergestellten Produkte nicht als homöopathische Eigenblutprodukte gemäß § 28 TFG vom Anwendungsbereich des Arztvorbehalts ausgenommen sind. Homöopathische Eigenblutprodukte in diesem Sinne seien vielmehr nur solche Produkte, die im Sinne von § 4 Abs. 26 AMG nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden seien.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Es lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht feststellen, dass § 7 Abs. 2, § 28 TFG gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

a) Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ist im Lichte ihres Vorbringens gerechtfertigt. Insbesondere erweist sich der Eingriff nicht als unangemessen.

Der durch die angegriffenen Regelungen bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Heilpraktikern lässt sich nicht ohne Weiteres als erheblich qualifizieren. Denn Heilpraktiker, die nichthomöopathische Eigenbluttherapien anbieten wollen, werden lediglich daran gehindert, einen Teilbereich ihrer heilpraktischen Tätigkeit auszuüben. Demgegenüber kommt den mit den angegriffenen Regelungen verfolgten Zwecken des Spender- und Empfängerschutzes, der sicheren Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie der gesicherten und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten eine erhebliche Bedeutung zu.

Zunächst handelt es sich bei diesen Zwecken um wichtige Belange des Allgemeinwohls im Sinne der öffentlichen Gesundheit. Die angegriffenen Regelungen zielen auf die Integrität von Behandlungsmethoden, die Sicherheit der dabei eingesetzten Blutprodukte und den daran anknüpfenden Schutz von Personen, die sich zum Zwecke einer Eigenblutbehandlung an einen Heilpraktiker wenden, ab und verfolgen damit besonders gewichtige verfassungsrechtliche Interessen.

Die vom Gesetzgeber zur Erreichung dieser Zwecke getroffene Begrenzung der Ausnahme vom Arztvorbehalt auf homöopathische Blutprodukte begegnet im Rahmen der hier gebotenen Gesamtabwägung keinen durchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber verfolgt insofern ein schlüssiges Regelungskonzept, sodass hier keine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit festgestellt werden kann. Im Unterschied zu homöopathischen Eigenblutprodukten fehlt es für nichthomöopathische Eigenblutprodukte an verbindlich definierten Vorgaben für ihre Herstellung und ihre spätere Verwendung. Angesichts des aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Gewichts der Regelungsziele sowie der Tatsache, dass bestimmte Eigenbluttherapien vom Arztvorbehalt ausgenommen sind, ist angemessen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmen vom Arztvorbehalt auf in ihren Risiken hinsichtlich der Integrität des verwendeten Blutprodukts und seiner Anwendung einschätzbare Fälle beschränkt hat und es nicht der Rechtsanwendung im Einzelfall überlässt, die von einem bestimmten Eigenblutprodukt und dessen Herstellung und Anwendung ausgehenden Gefahren einer Beurteilung zu unterziehen.

b) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht feststellen. Die Vorhersehbarkeit der mit Herstellung und Anwendung von homöopathischen Eigenblutprodukten verbundenen Risiken stellt auch einen angemessenen und sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten dar. Der Herstellungsprozess bleibt für die typisierte Abschätzbarkeit und Vorhersehbarkeit der Gefahrenpotenziale von Herstellung und Anwendung von Eigenblutprodukten ein sachliches Differenzierungskriterium.

2. Ebenso sind die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere die mit den fraglichen Verfahren einhergehenden Risiken in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in Rechnung gestellt.

Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 47/2026 vom 28. Juli 2026

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