BVerfG-Beschluss vom 21. Mai 2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22.
Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild.
Mit heute (02.07.2026) veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen § 184l des Strafgesetzbuchs (StGB) richten, welcher das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt.
Die Beschwerdeführer sehen sich durch die angegriffene Regelung unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt und halten § 184l StGB für materiell verfassungswidrig.
Die Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg. So ist insbesondere der mit der angegriffenen Regelung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt. Der Senat führt in seinem Beschluss hierzu unter anderem aus, dass die Verbote des § 184l StGB zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung betreffen, nicht aber den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Im Rahmen der somit eröffneten Abwägung genügt die angegriffene Regelung den Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dem erheblichen Eingriffsgewicht stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist. Der Gesetzgeber hat insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung erging mit 6 : 2 Stimmen. Richter Offenloch hat ein Sondervotum verfasst.
Sachverhalt:
Die Strafvorschrift des § 184l StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder mit Wirkung zum 1. Juli 2021 eingeführt. Die Einführung des Verbots kindlicher Sexpuppen erfolgte vor dem Hintergrund intensiver gesellschaftlicher und politischer Debatten über den besseren Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch.
Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden zur Frage, ob die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Gefahr der Begehung realer Missbrauchstaten zulasten von Kindern erhöhe, unterschiedliche Ansichten vertreten. Die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung zu den Wirkungen von Existenz und Gebrauch kindlicher Sexpuppen waren wegen weitgehenden Fehlens empirischer Daten begrenzt. Soweit wissenschaftliche Veröffentlichungen auf diesem Gebiet vorlagen, wurde darin teilweise ein Verbot solcher Puppen befürwortet, jedenfalls aber wurden die Gefahren solcher Puppen hervorgehoben. Teilweise waren die Veröffentlichungen im Ergebnis aber auch (eher) kritisch gegenüber einem Verbot und betonten den noch bestehenden Forschungsbedarf. Auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz nahm der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zu § 184l StGB an.
Die Beschwerdeführer halten § 184l StGB für materiell verfassungswidrig. Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen sie insbesondere eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung geltend.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Strafvorschrift des § 184l StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere verletzt sie die Beschwerdeführer nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
1. Zwar ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung betroffen. Den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen die strafbewehrten Verbote des § 184l StGB jedoch nicht. Zum Kernbereich gehört grundsätzlich die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einher, unterfällt sie aber nicht dem absolut geschützten Kernbereich.
Der Gesetzgeber ist zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen Handlungen schon als solche Kinder gefährden, insbesondere dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht. Damit besteht eine Verbindung der – auch im Verborgenen stattfindenden – Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht.
2. Sämtliche Tatbestandsvarianten des § 184l StGB greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt. Er ist insbesondere verhältnismäßig.
a) Die angegriffene Vorschrift dient nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers dem Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt. Dem entspricht eine in der Verfassung begründete staatliche Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber auferlegt, Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen. § 184l StGB soll der Entstehung von Gefahren aus zwei möglichen Richtungen entgegenwirken.
aa) Zum einen soll die Vorschrift verhindern, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu beiträgt, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern bei den Nutzern zu senken. Der Gesetzgeber sieht insoweit die Gefahr, dass durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden könnte, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen. Diese Einschätzung hält der insoweit maßgeblichen Vertretbarkeitskontrolle stand.
Den vorhandenen wissenschaftlichen Studien lassen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen entnehmen. Es finden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung der Puppen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte. In dieser Situation ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber zum Schutz von Kindern für die Verbote des § 184l StGB entschieden hat. Der Gesetzgeber durfte seiner Risikoeinschätzung dabei die Annahme zugrunde legen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Hemmschwelle von Nutzern vor der Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern senken kann, auch wenn eine entsprechende Wirkung nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern vermutet werden kann.
bb) Zum anderen sollen durch die Verbote die Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern und damit zugleich verhindert werden, dass sexualisierte Handlungen an Kindern schleichend normalisiert werden und die Hemmschwelle für sexualisierte Übergriffe in der Folge allgemein, also nicht allein bei den (potenziellen) Nutzern der Puppen sinkt. Das Verbot soll der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde schützen.
Die genannten Zwecke sind verfassungsrechtlich legitim und jedenfalls in ihrer Verknüpfung zur Rechtfertigung der dargestellten Grundrechtseingriffe grundsätzlich geeignet.
b) Das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen ist zur Erreichung der Zwecke auch geeignet, erforderlich und insbesondere angemessen.
Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Gesetzgebers, die Nutzung und Verbreitung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erhöhten die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder und führten zu einer Objektifizierung von Kindern als jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte, ist nicht ersichtlich, welches mildere, weniger wirksame, aber immer noch hinreichend geeignete andere Mittel der Gesetzgeber zur Verhinderung dieser Gefahr hätte ergreifen sollen, als den potenziell gefährlichen Umgang über entsprechende Verbote zu verhindern.
Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, der Gefahr einer zufälligen Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen etwa bei Versandanbietern könne auf einfache Weise entgegengewirkt werden, im Sinne des Jugendschutzes biete sich etwa ein generelles Werbeverbot sowie ein Verkaufsverbot an Jugendliche an, adressieren sie schon die dargelegten Zwecke des Gesetzes allenfalls in Teilen. Der strafrechtliche Schutz des § 184l StGB ist gerade nicht darauf gerichtet, Kinder und Jugendliche vor ihrer eigenen Sexualität zu schützen, sondern vor der Sexualisierung durch andere, die Kinder durch deren Wahrnehmung als Sexualobjekte in ihrem Achtungsanspruch herabsetzen.
Die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und das Recht auf Freiheit der Person steht nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck des Schutzes von Kindern. Der Gesetzgeber hat von seinem Einschätzungsspielraum unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs insbesondere in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht.
Zwar greifen die Verbote des § 184l StGB, insbesondere die sich unmittelbar an potenzielle Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild richtenden strafbewehrten Verbote mit ihren Konsequenzen für das Masturbationsverhalten und der weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit tief in die Privatsphäre der Betroffenen ein. Sie knüpfen aber an ein (nach außen erkennbares) Verhalten an, so dass die Annahme, § 184l StGB wolle Gedanken und Vorstellungen verbieten, nicht zutrifft. § 184l StGB verhindert nur punktuell einzelne Masturbationsvarianten. Die Annahme, (potenzielle) Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten durch die Verbote keine Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Sexualität, entbehrt einer belastbaren Grundlage.
Dem erheblichen Eingriffsgewicht stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist. Die Schutzpflicht des Staates besteht gerade auch in Bezug auf die körperliche und psychische Unversehrtheit eines Kindes in einer Situation struktureller Wehrlosigkeit, die der Anwendung sexualisierter Gewalt regelmäßig zugrunde liegt. Die Schutzpflicht betrifft auch die Selbstbestimmung von Kindern, die nicht nur Objekt des Schutzes und der Fürsorge sind, sondern selbst Grundrechtsträger. Kinder und Jugendliche haben ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie bedürfen jedoch des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können. Den Staat trifft deshalb die besondere Pflicht, die Selbstbestimmung von Kindern zu schützen, indem er verhindert, dass Kinder zum Instrument und Objekt der Sexualität von Erwachsenen werden.
Wesentliche Erwägungen der abweichenden Meinung des Richters Offenloch:
Ich vermag der Senatsmehrheit nicht zuzustimmen. Meines Erachtens handelt es sich bei § 184l StGB um Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage.
1. Anders als die Senatsmehrheit meine ich, dass das Verbot des Umgangs mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft.
Im Verborgenen stattfindende autoerotische Handlungen als solche sind geradezu idealtypisches Beispiel eines in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallenden Verhaltens. Die Masturbation hat – typischerweise – keine Außenwirkung.
Unzutreffend ist die Annahme der Senatsmehrheit, bei der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bestehe ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung entziehe. Zwischen der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen und einem tatsächlichen sexuellen Übergriff auf Kinder liegt eine Zäsur, weil ein künftiges, dann übergriffiges Verhalten auf einem weiteren, grundsätzlich freiverantwortlich gefassten Willensentschluss des jeweiligen Missbrauchstäters beruht. Diese Zäsur hat entscheidende Bedeutung, weil sie dazu führt, dass die Masturbation als solche die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft noch nicht – wie vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt – „aus sich heraus“ berührt, sondern erst infolge einer weiteren, grundsätzlich freiverantwortlichen Willensbetätigung des Missbrauchstäters.
2. Auch soweit die in § 184l StGB geregelten Verbote den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betreffen, lassen sich die damit verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit nicht rechtfertigen.
a) Meines Erachtens handelt es sich bei den von der Senatsmehrheit identifizierten Gesetzeszwecken mangels belastbarer Gefahrenprognose nicht um legitime Gesetzeszwecke. Für die Annahme, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne dazu beitragen, bei den Nutzern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern zu senken, fehlt es an einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit im Falle unklarer Gefahrenzusammenhänge auch darauf abgestellt hat, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen seines Handelns befasst hat, lassen sich vorliegend ernsthafte entsprechende Bemühungen nicht erkennen.
b) Weiter halte ich die Annahme einer hinreichend ernsthaften Gefahr, der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne zur Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern beitragen und auch auf diesem Weg die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, erhöhen, für konstruiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung als absolutes Tabu betrachtet werden. Die – zu Recht – hohen Strafandrohungen bringen die ganz erhebliche sozialethische Missbilligung sexueller Übergriffe auf Kinder – auch im Sinne positiver Generalprävention – klar zum Ausdruck. Die Annahme der Senatsmehrheit, dieses Tabu sei nun trotz seiner ausgesprochen starken rechtlichen Absicherung (ernsthaft) gefährdet, wenn zur sexuellen Nutzung geeignete und bestimmte – für jeden als solche erkennbare – Nachbildungen kindlicher Körper im Umlauf sind, erschöpft sich in einer bloßen, meines Erachtens fernliegenden Behauptung.
c) Schließlich führt auch die Kombination beider Erwägungen nicht zum Vorliegen eines legitimen Gesetzeszwecks. Warum für sich betrachtet zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen nicht geeignete Gesetzeszwecke aufgrund ihrer Häufung Grundrechtseingriffen eine tragfähige Legitimation vermitteln können sollen, erschließt sich mir schon im Ansatz nicht.
Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 38/2026 vom 2. Juli 2026
