BVerfG-Beschluss vom 23. Juli 2026 – 2 BvC 20/26.
BVerfG-Press Release – No. 51/2026 of 6 August 2026.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Wahlprüfungsbeschwerde verworfen, dabei jedoch auf die Pflicht des Bundestages zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung hingewiesen.
Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht ausschließlich Einwände gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel geltend. Der Deutsche Bundestag hat über den Einspruch des Beschwerdeführers noch nicht entschieden. Er hat jedoch bereits in anderen Einspruchsverfahren unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 (vgl. Pressemitteilung Nr. 64/2024) entschieden, dass gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Bundestageswahl 2025 keine Bedenken bestehen. Daher ist keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde notwendig, um zu dieser Frage eine zeit- und sachgerechte Durchführung des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens sicherzustellen.
Der Senat weist in seinem Beschluss jedoch darauf hin, dass die Wahlprüfung ihren Zweck, die Legitimation des Bundestages selbständig abzusichern, nicht verfehlen darf. Zwar hat die Zahl der Wahleinsprüche insbesondere in den letzten beiden Wahlperioden erheblich zugenommen. Gleichwohl hat der Bundestag die damit einhergehenden Herausforderungen zu bewältigen und die Pflicht, seiner Aufgabe aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz zeitnah und sachgerecht nachzukommen.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat bereits im August 2025 festgestellt, dass sich nicht ohne Weiteres erschließe, warum der 21. Deutsche Bundestag die für die Wahlprüfung erforderlichen Schritte nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung einleitete (vgl. Pressemitteilung Nr. 74/2025).
Auch der Senat vermag einen zwingenden Grund für dieses Zuwarten nicht zu erkennen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Deutsche Bundestag hinreichende Anstrengungen unternommen hätte, Verzögerungen in der Einspruchsbearbeitung aufzuholen. Dies gilt nicht zuletzt im Vergleich mit dem 20. Deutschen Bundestag, der 14 Monate nach der Bundestagswahl über etwa 2.000 Einsprüche entschieden hatte. Hiervon ausgehend erschließt sich nicht ohne Weiteres, warum der 21. Deutsche Bundestag 15 Monaten nach der Bundestagswahl lediglich 450 der rund 1.000 Einsprüche erledigen konnte, zumal circa die Hälfte dieser Einsprüche im Wesentlichen identisch waren und in einer knappen Beschlussempfehlung zusammengefasst werden konnten.
Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 51/2026 vom 6. August 2026
