Im Strafverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (4 St 1/25) gegen acht Angeklagte der sog. „letzten Verteidigungswelle“ wurde in der heutigen Hauptverhandlung das Urteil verkündet. Die acht Angeklagten wurden wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und im Einzelnen wegen weiterer Delikte wie folgt zu Jugendstrafen verurteilt:
- Der Angeklagte H. zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
- Der Angeklagte R. zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
- Der Angeklagte M. zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren.
- Der Angeklagte S. zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.
- Der Angeklagte W. zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren.
- Der Angeklagte K. zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren.
- Der Angeklagte He. zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
- Der Angeklagte Mü. zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten.
Hierzu führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass die sog. „letzte Verteidigungswelle“ eine terroristische Vereinigung darstellt, an der sich die Angeklagten in unterschiedlicher Form, teils auch als Rädelsführer, beteiligt haben (bzw. im Falle des Angeklagten Mü. diese unterstützte). Die vom Gericht festgestellten Brandanschläge auf ein Kulturhaus in Altdöbern, eine Asylbewerberunterkunft in Schmölln sowie ein weiterer geplanter Anschlag auf eine Asylbewerberunterkunft in Senftenberg führten zur Verurteilung einzelner Angeklagter u.a. wegen versuchtem Mord sowie wegen (z.T. versuchten) Brandstiftungsdelikten bzw. zur Verabredung zum Verbrechen des Mordes. Auf alle Angeklagten war Jugendstrafrecht anzuwenden und wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Angeklagten können binnen einer Frist von einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
