Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen strafprozessuale Durchsuchungen.

BVerfG-Beschluss vom 3. August 2026 – 1 BvR 2232/24.

BVerfG-Beschluss vom 3. August 2026 – 1 BvR 2399/24.

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die sich gegen strafprozessuale Durchsuchungen bei nicht verdächtigen Personen gemäß § 103 Strafprozessordnung (StPO) richten.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind strafprozessuale Durchsuchungsbeschlüsse sowie die dazu ergangenen Beschwerdeentscheidungen. Die Beschwerdeführer wohnten jeweils in Gemeinschaft mit Personen, gegen die Ermittlungsverfahren geführt wurden. Im Zuge dieser Ermittlungen wurden Durchsuchungen der Wohnungen der Beschwerdeführer angeordnet, da aufgrund der jeweiligen Wohnsituation die Annahme des Auffindens ermittlungsrelevanter Gegenstände in den Räumen der Beschwerdeführer gerechtfertigt gewesen sei.

Die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Sie beruhen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Wohnungsgrundrechts, denn sie verkennen die erhöhten Rechtfertigungsanforderungen an eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2232/24 bewohnte zwei gemietete Räume im ersten Obergeschoss eines Mehrparteienhauses. Die Räume waren von den weiteren Räumen des Hauses abgetrennt und verschließbar und wurden ausschließlich vom Beschwerdeführer genutzt. Bad und Küche teilte er sich mit anderen Mietern, die ebenfalls über separat verschließbare private Räume verfügten.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2399/24 wohnte gemeinsam mit drei Mitbewohnern in einer Wohngemeinschaft. Diese befand sich in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Der Beschwerdeführer verfügte über ein eigenes, abschließbares Zimmer.

Gegen jeweils einen Mitbewohner der Beschwerdeführer wurden Ermittlungsverfahren geführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaften hat das jeweilige Amtsgericht mit hier angegriffenen Beschlüssen nach § 103 StPO die Durchsuchung unter anderem der jeweiligen Wohnung der Beschwerdeführer angeordnet. Nach dieser Norm sind Durchsuchungen bei nicht verdächtigen Personen unter anderem zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Nach dem Inhalt der angegriffenen Beschlüsse sei die Annahme des Auffindens ermittlungsrelevanter Gegenstände in den Räumen der Beschwerdeführer gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2232/24 unter der gleichen Wohnanschrift wie die Beschuldigte gemeldet sei und es sich bei dem Gebäude um ein alternatives Wohnprojekt ohne „derzeit abgrenzbare bzw. zuordenbare Wohneinheiten“ handele bzw. der Beschuldigte im Verfahren 1 BvR 2399/24 mit dem Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft lebe.

Die gegen die Durchsuchungsbeschlüsse gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführer haben die jeweiligen Landgerichte als unbegründet verworfen. Es hätten ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sich auch in den von den Beschwerdeführern genutzten Räumen Gegenstände befinden, die als Beweismittel in Betracht kommen könnten.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und begründet.

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Wohnungsgrundrechts, denn sie verkennen die erhöhten Rechtfertigungsanforderungen an eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat.

1. Die Fachgerichte setzen schon keine konkreten Anhaltspunkte für das Auffinden von Beweismitteln in den Räumen der Beschwerdeführer voraus. Die Fachgerichte stellen mit Blick auf den Auffindeverdacht letztlich allein auf das Zusammenleben der Beschwerdeführer mit den Beschuldigten in einer Gemeinschaft ab. Soweit die Fachgerichte jeweils davon ausgehen, dass die Beschuldigten zumindest Zugang zu den Räumlichkeiten der Beschwerdeführer hatten, kann dies ohne weitere Anhaltspunkte zu Art und Ausmaß dieses Zugangs grundsätzlich noch keinen Auffindeverdacht begründen.

Auch begründet das Leben in einer Gemeinschaft für sich genommen nicht die Annahme einer gemeinsamen Nutzung aller Räumlichkeiten. Es dürfte kulturell regelmäßig eher so sein, dass es auch in gemeinschaftlichen Wohnformen allein genutzte Rückzugsräume gibt. Darüber hinausgehende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass nach den Gepflogenheiten der konkret betroffenen Gemeinschaften alle Räume gemeinsam genutzt werden oder zumindest die Beschuldigten die Räume der Beschwerdeführer mitnutzten, zeigen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf. Auch insoweit reicht die bloße Möglichkeit des Zugangs grundsätzlich nicht aus.

2. Das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung begangener Straftaten verlangt keine andere verfassungsrechtliche Bewertung. Durch die verfassungsrechtliche Wertung, dass allein die Eigenschaft als Mitbewohner den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen Nichtverdächtige gemäß § 103 StPO noch nicht zu rechtfertigen vermag, wird eine effektive Strafverfolgung nicht verhindert: Betreten Ermittlungspersonen aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses gegen Beschuldigte gemäß § 102 StPO deren Wohngemeinschaft und stellen vor Ort Anhaltspunkte fest, die für einen Auffindeverdacht in nicht von den Beschuldigten mitgenutzten Räumen sprechen, können sie ohne Gefahr eines Beweismittelverlusts über den verfassungsrechtlich gebotenen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst einen Beschluss gemäß § 103 StPO erwirken. Eines vorherigen – quasi prophylaktischen – Erlasses von Durchsuchungsbeschlüssen gegen sämtliche Mitbewohnende als Nichtverdächtige gemäß § 103 StPO bedarf es aus praktischen Strafverfolgungsgesichtspunkten nicht.

Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 56/2026 vom 17. September 2026

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*