EuGH: Der Inhaber einer bekannten Marke kann sich der Benutzung seiner Marke durch eine politische Partei widersetzen, wenn diese nicht nachgewiesen hat, dass ihre Freiheit der Meinungsäußerung die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegt.

Eine politische Partei stellte öffentlich einen Plan für die Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien vor und benutzte dabei bekannte IKEA-Marken, um ihrer Botschaft Nachdruck zu verleihen. Zur Rechtfertigung dieser Benutzung beruft sich die politische Partei auf ihre Freiheit der Meinungsäußerung. In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass das nationale Gericht für die Bestimmung, ob diese Benutzung auf einem „rechtfertigenden Grund“ beruht, eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Markeninhaberin und ihrer Interessen auf der einen sowie dem von dem Dritten geltend gemachten Recht auf freie Meinungsäußerung und den Interessen des Dritten auf der anderen Seite vornehmen muss, wobei keines dieser beiden Rechte schrankenlos ist. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der IKEA-Marken geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Benutzung der IKEA-Marken, die mit dem alleinigen Ziel erfolgte, die Wertschätzung dieser Marken auszunutzen, um einer politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu steigern, die Rechte und Interessen der Inhaberin dieser Marken überwiegt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

Im Jahr 2022 stellte die politische Partei Vlaams Belang auf einer Pressekonferenz öffentlich ihren politischen Plan mit dem Titel „IKEA-PLAN – Immigratie Kan Echt Anders (IKEA-Plan – Einwanderung geht tatsächlich auch anders)“ vor, der die Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien zum Gegenstand hat. Diesen Vorschlägen waren Abbildungen beigefügt, die Zeichen enthielten, die den IKEA-Marken entsprachen, sowie Figuren, die den Figuren in den Montageanleitungen der Produkte des Unternehmens IKEA ähnelten. Die Pressekonferenz wurde in den sozialen Medien verbreitet. Inter IKEA, die Inhaberin dieser Marken, erhob bei den belgischen Gerichten Verletzungsklage gegen den Vrijheidsfonds, diejenige Vereinigung, die die Kampagne des Vlaams Belang durchführte.

Vor dem nationalen Gericht räumte der Vrijheidsfonds ein, die IKEA-Marken ohne Zustimmung ihrer Inhaberin benutzt zu haben. Er habe die Bekanntheit dieser Marken benutzt, um seiner Botschaft Nachdruck zu verleihen; dies stelle einen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne der Unionsvorschriften dar, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich des Rechts auf politische Meinungsäußerung und der politischen Parodie, schützten. Das nationale Gericht war der Auffassung, dass ein Konflikt zwischen gleichrangigen Grundrechten – dem Eigentumsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung – vorliege, und befragte den Gerichtshof.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Unionsvorschriften keine näheren Angaben in Bezug auf den Begriff „rechtfertigender Grund“ enthalten. In den Erwägungsgründen dieser Vorschriften betonte der Gesetzgeber jedoch das Erfordernis, diese so anzuwenden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

Gleichwohl reicht die bloße Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht aus, damit ein rechtfertigender Grund gegeben ist. Ein Dritter, der ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, muss die konkreten Gründe für diese Benutzung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Freiheit der Meinungsäußerung darlegen und nachweisen, dass diese Gründe die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegen.

Das nationale Gericht, das zu bestimmen hat, ob die durch einen Dritten erfolgte Benutzung auf einem rechtfertigenden Grund beruht, muss eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Markeninhabers und seiner Interessen auf der einen und dem von dem Dritten geltend gemachten Recht auf freie Meinungsäußerung und den Interessen des Dritten auf der anderen Seite vornehmen, wobei keines dieser beiden Rechte schrankenlos ist.

In diesem Rahmen ist vom nationalen Gericht zu prüfen, ob die Benutzung der bekannten Marke durch den Dritten in gutem Glauben erfolgte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Benutzung erfolgt, um eine Idee oder Meinung zu vermitteln, die mit der Marke als solcher, dem Inhaber dieser Marke, seinen Geschäftspraktiken, seinen Waren oder seinen Dienstleistungen im Zusammenhang steht. Weitere maßgebliche Gesichtspunkte sind die Frage, ob die Benutzung der Marke zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt, sowie die Folgen, die die Benutzung der Marke durch den Dritten möglicherweise für den Markeninhaber nach sich zieht. Insbesondere kann vom Markeninhaber nicht verlangt werden, eine Benutzung zu dulden, die ihn unverhältnismäßig schädigen könnte, oder gar geeignet wäre, das durch die Eintragung dieser Marke verliehene ausschließliche Recht in seinem Wesensgehalt zu beeinträchtigen.

In diesem Zusammenhang sind die Intensität der Benutzung der bekannten Marke durch den Dritten, der Umfang dieser Benutzung und die hierfür gewählten Modalitäten zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass die Benutzung durch den Dritten den Eindruck erwecken kann, dass der Inhaber der Marke der vermittelten politischen Botschaft oder den beworbenen politischen Ideen beipflichtet oder sie gar in irgendeiner Weise unterstützt, obwohl die Werte, für die der Markeninhaber steht, auf der Neutralität gegenüber jedweder politischen Partei beruhen oder mit dieser politischen Botschaft nicht vereinbar sind.

Insoweit stellt der EuGH fest, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der IKEA-Marken geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Benutzung der IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds mit dem alleinigen Ziel, die Wertschätzung dieser Marken auszunutzen, um seiner politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu steigern, die Rechte und Interessen der Inhaberin dieser Marken überwiegt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

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