Kein Anspruch auf Aufhebung der Nebenbestimmung „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ bei Verweigerung der Abgabe einer sog. „Freiwilligkeitserklärung“.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem den Beteiligten heute zugestelltem Urteil vom 26. August 2026 entschieden.
Der Kläger, ein somalischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den seiner Duldung beigefügten Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“. Er reiste im Jahr 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein in diesem Jahr gestellter Asylantrag und vier in den Folgejahren gestellte Asylfolgeanträge sind erfolglos geblieben. Nach dem Abschluss des Asylerstverfahrens wurde der Aufenthalt des Klägers gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG geduldet, da sich dieser zwar im Besitz eines somalischen Nationalpasses, einer somalischen ID-Card und einer somalischen Geburtsurkunde befand, sich indes weigerte, die von der Bundesrepublik Somalia als Voraussetzung für die Ausstellung eines die Abschiebung ermöglichenden Heimreisedokuments geforderte Erklärung abzugeben, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Erstmals im September 2024 erteilte der Beklagte ihm eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ gemäß § 60b Abs. 1 AufenthG, die er in der Folge verlängerte. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Mitwirkungspflicht eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG beschränke sich nicht auf die besondere Passbeschaffungspflicht, sondern verpflichte vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, bei denen nach der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaats noch nicht alle notwendigen Voraussetzungen für eine Abschiebung vorlägen, umfassend zur Beseitigung tatsächlicher Abschiebungshindernisse. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die gegen das Berufungsurteil erhobene Revision des Klägers zurückgewiesen.
§ 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG hält den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nicht zu jedwedem zumutbaren Verhalten zur Beseitigung eines beliebigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses an, sondern – soweit hier von Interesse – allein zur Vornahme sämtlicher ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes. Erfordert die Durchsetzung der Ausreisepflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs (Abschiebung) zusätzlich zu dem Besitz eines Nationalpasses die Ausstellung eines Heimreisedokuments in Form eines Laissez-Passer durch das Zielland der Abschiebung und kommt diesem Heimreisedokument die Funktion eines Passersatzpapiers zu, so ist die Mitwirkung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers an der Ausstellung eines solchen von der besonderen Passbeschaffungspflicht im Sinne von § 60b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfasst. Die in § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG normierte Mitwirkungspflicht erfährt in dem Katalog des § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine nähere Spezifizierung. Gemäß § 60b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist es dem Ausländer im Sinne von § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelmäßig zumutbar, eine Erklärung gegenüber den Behörden des Herkunftsstaats, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht auszureisen, abzugeben, sofern die Ausstellung des Reisedokuments hiervon abhängig gemacht wird. Die Pflicht zur Abgabe einer solchen Freiwilligkeitserklärung steht auch dann im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, wenn die Erklärung nicht dem tatsächlichen Willen des Ausländers entspricht. Bezugspunkt der Freiwilligkeit ist nämlich die Ausreisepflicht und nicht der Wille des Ausländers, aus innerer Überzeugung oder sonstigen selbst gewählten Motiven ausreisen zu wollen.
BVerwG 1 C 27.25 – Urteil vom 26. August 2026
Vorinstanzen:
VG Augsburg, VG Au 1 K 24.2453 – Urteil vom 25. Februar 2025 –
VGH München, VGH 10 BV 25.542 – Urteil vom 15. Mai 2025 –
