Gesetzentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung.

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf.

Berlin: (hib/STO). Die Einführung einer IP-Adressspeicherung sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/6581) vor, der zugleich auf eine „Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren“ abzielt.

Danach sollen Internetzugangsdiensteanbieter verpflichtet werden, für drei Monate die von ihnen an Endkunden vergebenen IP-Adressen zu speichern, um den Strafverfolgungsbehörden und anderen berechtigten Stellen die zuverlässige Identifikation eines Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse zu ermöglichen. Damit könnten die Behörden „ein Instrument nutzen, das es ihnen erlaubt, dem häufig einzigen, aber nahezu immer effizientesten Ermittlungsansatz zu folgen“, schreibt die Bundesregierung dazu in der Vorlage.

Daneben soll mit dem Gesetzentwurf im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr durch die Bundespolizei für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung geschaffen werden. „Damit können diese Behörden die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen“, führt die Bundesregierung ferner aus. Des Weiteren soll der Strafverfolgungspraxis mit dem Gesetzentwurf wieder ermöglicht werden, bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage vorzunehmen.

Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme als „wesentlichen Beitrag zur inneren Sicherheit“. Zugleich plädiert er unter anderem dafür, die sogenannte erste Tür der vorgesehenen Sicherungsanordnung auch für die Gefahrenabwehrbehörden sowie die Verfassungsschutzbehörden der Länder zu öffnen.

Zur Begründung verweist die Länderkammer darauf, dass der Gesetzgeber „nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Daten durch die Anbieter von Telekommunikationsdiensten als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils Rechtsgrundlagen schaffen“ müsse. Bislang sehe der Entwurf die Übermittlungsbefugnis als erste Tür bei der Sicherungsanordnung nur strafprozessual und zum Zwecke der Gefahrenabwehr ausschließlich für Übermittlungen an das Bundeskriminalamt sowie die Bundespolizei vor. Zur Gefahrenabwehr und insbesondere zur Verhütung von Straftaten seien indes in erster Linie die Länder zuständig.

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