Grünen-Politikerin Künast erringt Teilsieg vor Landgericht Berlin.

Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hatte mit Beschluss vom 02.09.2019 im Verfahren 27 O 433/19 den Antrag von Renate Künast gegen einen Kurznachrichtendienst auf Gestattung der Herausgabe von fünf Nutzerdaten mit der Begründung abgelehnt, dass die streitgegenständlichen Tweets durchweg zulässige Meinungsäußerungen enthielten und nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Politikerin eingreifen würden. Aus diesem Grunde seien sie nicht von strafrechtlicher Relevanz. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 3 TMG bestehe daher nicht. 

Auf die dagegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde gaben die Richter aufgrund der Prüfung des weiteren Sachvortrags der Beteiligten der Antragstellerin mit Beschluss vom 26. November 2019 in einem Fall Recht, da ein streitbefangener Tweet der Antragstellerin eine Äußerung zuschreibe, die sie so nicht gemacht habe. Das mit dem Tweet verbreitete Falschzitat enthalte daher eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, die Antragstellerin im Sinne des § 186 StGB verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Kurznachrichtendienst dürfe daher in diesem Fall über Name des Nutzers, seine E-Mail- und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen verwendet worden sei, sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen.

Bei den übrigen Tweets handele es sich nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in der Entscheidung vom 26.11.2019 auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung um Meinungsäußerungen, die nicht die Schwelle zur Beleidigung im Sinne des § 185 StGB überschreiten würden und damit nicht von dem Tatbestand des § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst würden. Allein eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in einer Weise, die einen Unterlassungsanspruch nach den §§ 823 Abs. 1, analog 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG begründen würde, sei nach dem eindeutigen Verweis des § 14 TMG auf § 1 Abs. 3 NetzDG nicht ausreichend. Vorliegend sei jedoch die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. In zwei Fällen scheide eine strafbare Beleidigung auch deshalb aus, da sich die Formulierungen nicht zwingend auf die Antragstellerin beziehen würden und hinsichtlich des Adressatenkreises mehrdeutig seien.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Soweit die Kammer der Beschwerde der Antragstellerin mit dem Beschluss vom 26.11.2019 nicht abgeholfen hat, hat sie die Sache dem Kammergericht vorgelegt, das nun in zweiter Instanz den Fall prüfen und entscheiden muss.

Dieses Verfahren ist nicht mit dem Verfahren 27 AR 17/19 des Landgerichts Berlin identisch, in dem es um Ansprüche der Politikerin gegen eine social-media-Plattform und um einen Beschluss der 27. Zivilkammer vom 09.09.2019 geht.

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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