Grundsteuerbescheid aufgehoben – differenzierende Hebesätze in der Stadt Krefeld rechtswidrig.

Die Stadt Krefeld hat die Eigentümerin eines Nichtwohngrundstücks für das Jahr 2025 zu Unrecht unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 995 v.H. zu Grundsteuern in Höhe von knapp 3000 Euro herangezogen. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil entschieden und den angefochtenen Grundsteuerbescheid aufgehoben.

Das Gericht hat damit seine bereits in einem früheren Verfahren (vgl. Pressemitteilung des Gerichts vom 10. März 2026) vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Danach darf das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich von der Möglichkeit differenzierender Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke Gebrauch machen, um Gemeinwohlbelange, wie etwa die Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen.

Die konkrete Ausgestaltung der Hebesätze in der Stadt Krefeld – 506 v.H. für Wohngrundstücke und 995 v.H. für Nichtwohngrundstücke – ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Die Stadt hat  bei der Ausgestaltung der Hebesatzregelung – so das Gericht – den Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt. Denn die Regelung lässt unberücksichtigt, dass auch gemischt-genutzte Grundstücke die als sogenannte Nichtwohngrundstücke gelten, zum Teil in nicht unerheblichem Maße zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden (bis zu 80 %). Diese unterschiedliche Behandlung von tatsächlicher Wohnnutzung lässt sich angesichts des Ausmaßes der Ungleichbehandlung in Höhe von 96,64 % auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Angesichts dessen hält das Gericht wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Krefeld für rechtswidrig und unwirksam.

Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Mit dem Urteil wurde allein der zwischen den Beteiligten in Streit stehende Grundsteuerbescheid und nicht die Grundsteuersatzung der Stadt Krefeld (teilweise) aufgehoben. Dies wäre allenfalls als Folge eines vor dem Oberverwaltungsgericht zu führenden Normenkontrollverfahrens möglich.

Gegen das Urteil der Kammer vom 10. März 2026 in Bezug auf die Hebesätze der Stadt Hilden ist inzwischen ein Berufungsverfahren bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig.

Gegen das heutige Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 5 K 3134/25

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