Verurteilung eines Karatetrainers wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in über 100 Fällen rechtskräftig.

BGH-Beschluss vom 24. Juni 2026 – 6 StR 230/26.

Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Januar 2026 verworfen, das ihn wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 103 Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der geständige Angeklagte als hauptberuflicher Trainer eines Karatevereins maßgeblich mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befasst. Unter Ausnutzung dieser Stellung nahm er in den Jahren 1998 und 1999 an der 1988 geborenen Nebenklägerin in 35 Fällen und von 2004 bis 2010 an dem 1997 geborenen Nebenkläger in 106 Fällen sexuelle Handlungen vor, die das Landgericht – den Nebenkläger betreffend – auch als sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gewertet hat.

Der 6. Strafsenat hat die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Nebenkläger dem Angeklagten aufgrund seiner Position als Trainer, der sich in Absprache mit dessen Eltern auch nach dem Training um den Nebenkläger kümmerte und mit ihm gemeinsame Reisen zu Sportveranstaltungen unternahm, zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut war. Das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Dessau-Roßlau – Urteil vom 27. Januar 2026 – 8 KLs 282 Js 17007/24

Die maßgeblichen Vorschriften des StGB lauten:

§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

(in der im Tatzeitraum gültigen Fassung)

(1) Wer sexuelle Handlungen

1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung (…) oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, (…)

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(…)

§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern 

(in der im Tatzeitraum gültigen Fassung)

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(…).

§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

(in der im Tatzeitraum gültigen Fassung)

(…)

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

(…)

§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die

a) sich gegen (…) die sexuelle Selbstbestimmung richtet,

(…)

3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und

4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

(…)

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens (…) zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, (…). Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. 

(…)

Quelle: BGH PM Karlsruhe, 24. August 2026

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*