Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb verstoßen gegen das Tierschutzgesetz.

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar sind. Damit war die von einem Tierschutzverband erhobene Klage auch in letzter Instanz teilweise erfolgreich.

Der Kläger ist ein nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen des Landes Baden-Württemberg anerkannter Verein. Die Beigeladene betreibt einen Mastbetrieb für Putenhähne. Sie hält die Putenhähne in Herden mit über 5 000 Tieren je Mastdurchgang in zwei Ställen, die nicht weiter unterteilt und abgesehen von den Futter- und Tränkeinrichtungen nicht strukturiert sind. Außer auf vier Strohballen haben die Tiere keine Möglichkeit, eine erhöhte Ruhe- und Schlafposition einzunehmen. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen die Putenhaltung ab. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert, den Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag auf Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Haltung der Puten entspreche nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG. Die Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten wögen so schwer, dass sich wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen dagegen nicht durchsetzen könnten. Bei den festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müsse die Behörde einschreiten. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, liege in ihrem Ermessen. Im Übrigen hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Einen Anspruch auf Untersagung der Putenhaltung habe der Kläger nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das von der Beigeladenen praktizierte Haltungssystem gegen das Gebot des § 2 Nr. 1 TierSchG verstößt, Puten ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof zur Konkretisierung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG an eine verhaltensgerechte Unterbringung nicht auf die Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen (Puteneckwerte 2013) abgestellt. Zu den für die Bewertung der Haltungsbedingungen in dem Betrieb der Beigeladenen maßgeblichen Parametern Gruppengröße, Besatzdichte und Stallstrukturierung – sind die Puteneckwerte 2013 nicht aussagekräftig, weil sie die Auswirkungen der festgelegten Eckwerte auf die Ermöglichung eines art- und bedürfnisentsprechenden Ruhe- sowie Sozialverhaltens der Puten nicht hinreichend erläutern und begründen. Des Weiteren hat er zu Recht angenommen, dass der Begriff „angemessen“ eine Unterbringung meint, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen des Tierschutzes und den rechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter schafft. Danach wird ausgehend von den für das Revisionsverfahren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs das Ruhe- und Sozialverhalten der Mastputen in dem Betrieb der Beigeladenen unangemessen beeinträchtigt. Die festgestellten Beeinträchtigungen wiegen schwer. Die Beigeladene kann durch zumutbare Maßnahmen ihr Haltungssystem verändern und dadurch den Bedürfnissen der Puten besser entsprechen. Der Beklagte wird zu prüfen haben, welche konkreten Maßnahmen die Beigeladene nunmehr zu ergreifen hat.

Die Anschlussrevision des Klägers, mit der er nach erfolgloser Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sein auf die Untersagung der Haltung von Puten gerichtetes Klagebegehren weiterverfolgt hat, war unzulässig.

Fußnote:

§ 2 TierSchG

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

BVerwG 3 C 2.25 – Urteil vom 23. April 2026

Vorinstanzen:

VG Stuttgart, VG 15 K 17147/17 – Urteil vom 31. Oktober 2018 –

VGH Mannheim, VGH 6 S 3018/19 – Urteil vom 07. März 2024 –

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